Tierschutzwidriges Hundezubehör

Aus wiki.hundekultur-services.de

Einleitung

In den letzten Jahren hat sich der Markt für Heimtierzubehör massiv erweitert. Leider finden sich darunter zahlreiche Produkte, deren Einsatz tierschutzwidrig ist oder sein kann. Dieses Merkblatt informiert über Zubehör, das bei Hunden mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein kann – selbst bei bestimmungsgemäßem Gebrauch.

Tierschutzrechtlicher Rahmen

Gemäß § 1 TierSchG ist es verboten, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. § 3 TierSchG konkretisiert dies u. a. durch das Verbot strombasierter Reizgeräte. Die TierSchHuV untersagt seit 01.01.2022 zudem explizit die Verwendung schmerzhafter Mittel wie Stachelhalsbänder in der Hundeausbildung.

Tierschutzwidriges Zubehör im Überblick

1. Erziehungshilfen

  • Stromreizgeräte: Generell verboten. Verursachen Schmerz, Stress, Fehlverknüpfungen, teils schwere Verhaltensstörungen.
  • Ultraschallgeräte: Unerwartete, nicht kontrollierbare Reize; keine zielgerichtete Verhaltensänderung möglich.
  • Druckluft-/Sprühhalsbänder: Aversive Reize über Kälte, Duftstoffe oder Sprühstoß – tierschutzwidrig.
  • Selbstauslösende Anti-Bell-Geräte: Unterdrücken artgemäßes Verhalten; Risiko von Fehlverknüpfungen.
  • Erziehungsgeschirre mit Schmerzreiz: Mechanischer Schmerz unter den Achseln – verboten nach TierSchHuV.
  • Stachelhalsband & Endloswürger: Schmerzinduzierend, teils lebensgefährlich – gesetzlich untersagt.

2. Unterbringung

  • Hundeboxen, Käfige, Transportboxen: Bei dauerhafter oder unbeaufsichtigter Nutzung tierschutzwidrig. Einschränkung von Bewegung, Rückzugsverhalten und sensorischer Kontrolle kann zu schweren Störungen führen. Nur bei freiwilliger Nutzung als Rückzugsort tierschutzgerecht.

3. Pflegeprodukte

  • Hundewindeln/Läufigkeitshöschen: Missbrauch als Erziehungs- oder Trächtigkeitsverhütungsmittel ist tierschutzwidrig.
  • Hundetoiletten: Dauerhafte Wohnungslösungen ersetzen keinen artgerechten Auslauf.
  • Krallenkappen („Soft Claws“): Anwendung aus ästhetischen Gründen nicht tierschutzkonform.
  • Hängematten/Restriktionshilfen: Ruhigstellung zum Zweck der Manipulation problematisch.

4. Sonstiges

  • Spielzeug: Kleinteile, toxische Materialien oder falsche Größenwahl können zu Verletzungen oder Vergiftungen führen.
  • Verkleidungen: Kostümierung zur Belustigung des Menschen (z. B. zu Karneval) führt oft zu Stress, Angst und beeinträchtigt Kommunikation.

Fazit

Zubehör, das Schmerzen, Leiden oder Schäden beim Hund auslöst – ob physisch oder psychisch – ist tierschutzwidrig. Ein verantwortungsvoller Umgang mit Hilfsmitteln erfordert Sachkunde, Empathie und gesetzliche Orientierung. Die TVT fordert zur kritischen Prüfung und Vermeidung tierschutzwidriger Produkte auf.

Literatur

  • TierSchG (2006), zuletzt geändert 2021
  • TierSchHuV (2001), zuletzt geändert 2021
  • Hirt, Maisack, Moritz: Kommentar zum Tierschutzgesetz (3. Aufl., 2015)
  • Bundesverwaltungsgericht, Urteil 23.02.2006 (Az. 3 C 14.05)
  • Binder et al. (2020): Umfrage zur Nutzung von Hundeboxen