Sachkundenachweis

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Kuratierter Auszug aus Zoom-Audio (30.06.2025)

Dieser Artikel dokumentiert die fachlich relevanten Inhalte aus einem über Whisper transkribierten Zoom-Gespräch. Smalltalk, redundante Floskeln und irrelevante Passagen wurden entfernt. Es verbleiben ausschließlich Inhalte mit sachlicher Tragfähigkeit.

Teilnehmerorganisation

  • Ein Zettel wurde herumgereicht, um zu erfassen, wer verfügbar ist.
  • Ziel: Klärung von Mitwirkungsmöglichkeiten und Anwesenheit.

Tierlogistik

  • Es befinden sich vor Ort bestellte Tiere.
  • Möglicher Kontext: geplante Begutachtung, Präsentation oder Transport.

Verpflegung

  • Eine Kantine steht zur Verfügung.
  • Die Nutzung der Kantine ist optional („muss man aber nicht verbrauchen“).

Fristen und Planung

  • Für bestimmte organisatorische Abläufe (z. B. Bestellung von Tieren oder Verpflegung) ist eine Vorbestellung mindestens eine Woche im Voraus erforderlich.

Anmerkung zur Quelle

Die Inhalte wurden aus einem Whisper-Transkript extrahiert. Dabei wurden nur fachlich relevante Aussagen berücksichtigt. Das vollständige Protokoll enthielt umfangreiche irrelevante Elemente (z. B. Wiederholungen, Begrüßungen, Dankesformeln), die entfernt wurden.

Zoom-Audio: Einführung in den Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025)

Dieser Artikel dokumentiert die fachlich relevanten Inhalte aus dem transkribierten Einführungsabschnitt des Sachkundelehrgangs nach § 11 Tierschutzgesetz für Hunde und Katzen. Ziel ist eine verdichtete Darstellung ohne Begrüßungsfloskeln und Redundanzen.

Kursbeginn und Beteiligung

  • Offizieller Start des Lehrgangs am 30.06.2025.
  • Hohe Beteiligung sowohl vor Ort als auch online.
  • Referent betont Bedeutung von Sichtbarkeit der Online-Teilnehmer (Video aktivieren) und aktiver Teilnahme (Mikrofon nutzen).

Ziel des Lehrgangs

  • Vermittlung der Sachkunde nach § 11 TierSchG.
  • Vorbereitung auf die offizielle Sachkundeprüfung mit dem Ziel, den Sachkundenachweis zu erlangen.

Anforderungen an Teilnehmer

  • Aktive Aufmerksamkeit und Mitwirkung werden erwartet.
  • Wiederholung von Inhalten ausdrücklich erwünscht.
  • Empfehlung: Zusatztermine außerhalb des Lehrgangs in die übernächste Woche verlegen, um die Woche voll für die Inhalte zu nutzen.

Vorstellung des Referenten

  • Dr. med. vet. Stefan Heidrich

Rolle: Referent an Tag 1 (Montag) und Tag 3 (Mittwoch – Hundetag). Funktion: Prüfungsvorbereitung und Prüfungsgestaltung.

Methodik

  • Persönliche Vorstellungsrunde: Teilnehmer werden gebeten, kurz ihren Hintergrund zu schildern und zu sagen, was sie zum Kurs geführt hat.
  • Ziel: Individualisierte Ansprache und thematische Ausrichtung der Inhalte durch den Referenten.

Hinweise

  • Der Audioausschnitt enthält keine fachlichen Inhalte zum Tierschutzgesetz selbst, sondern organisatorische und didaktische Ankündigungen zu Beginn des Lehrgangs.

Zoom-Audio: Einführung & Teilnehmerhintergründe – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 09:03)

Dieser Artikel dokumentiert die inhaltlich relevanten Passagen der Vorstellungsrunde sowie die vertiefende Einführung durch Dr. Stefan Heidrich im Rahmen des Sachkundelehrgangs. Smalltalk, Redundanzen und irrelevante Äußerungen wurden entfernt.

Referentenprofil

  • Dr. med. vet. Stefan Heidrich

Leitung des Lehrgangs, Referent an Tag 1 und Tag 3.

  • 25 Jahre Erfahrung im Bereich Sachkunde, davon 20 Jahre mit Schwerpunkt Hund und Katze.
  • Tätigkeiten:

Ehemals Veterinäramt (Leitung Sachkundebereich), Ehemals Tierschutzreferat des Landesministeriums, Bis vor 2,5 Jahren erster hauptamtlicher Landestierschutzbeauftragter in Brandenburg.

  • Langjährige Prüferfahrung seit 2012 über das Institut Dr. Heidrich.

Inhaltlicher Fokus des Tages

  • Einstieg in die Themen:

Grundlagen des Tierschutzes Rechtsverschriftung Hygiene Schmerz, Leiden, Schäden – Definition & Anwendung

  • Hinweis auf spätere Vertiefung spezieller Tierthemen (Hund/Katze).
  • Prüfungsrelevante Inhalte werden heute strukturiert eingeführt.

Prüfungsorganisation

  • Prüfungstermine: Samstag dieser oder nächster Woche in Seddin (nicht in Potsdam).
  • Anfahrt: Seeweg 2, Sediner See – Nähe zur Autobahn, Parkplätze vorhanden.
  • Hinweis: Google Maps führt fälschlich nach Potsdam → Zieladresse manuell eingeben.
  • Übernachtung vor Ort möglich.
  • Badestelle in 5 Minuten Entfernung – Empfehlung: Badehose mitbringen.

Teilnehmerhintergründe (Auswahl)

  • Vanessa Keitel – Ehrenamtlich im Tierschutz tätig, plant kleine Hundebetreuung (gewerblich).
  • Max Strasser – Auslandstierschutz auf Rhodos, Backup-Sachkunde für Kollegin (Vorgabe durch Veterinäramt).
  • David Neubauer & Partnerin (Lessig) – Planung einer Hundepension, Bezug auf gesetzliche Erfordernisse.
  • Frau Hübner – Engagement im Tierschutz, Ziel: Hundepension/Auffangstation für Listenhunde in Sachsen.
  • Herr Felten – Vertretung des Unternehmens *Katzentempel*, Katzen leben in Gasträumen → Sachkundenachweis je Standort erforderlich.

Ergänzende Hinweise

  • Teilnahme ohne Prüfung ist möglich (reine Fortbildung).
  • Mikrofon & Video sind für Online-Teilnehmende verpflichtend, um aktive Teilnahme sicherzustellen.

Zoom-Audio: Teilnehmervorstellungen – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 09:13)

Im Folgenden sind die relevanten Inhalte der Vorstellungsrunde des Sachkundelehrgangs dokumentiert. Fokus liegt auf den beruflichen Hintergründen und den geplanten Tätigkeiten der Teilnehmenden, die eine Sachkunde nach § 11 TierSchG erforderlich machen.

Teilnehmende und geplante Tätigkeiten

Hundepensionen, Betreuung, Dogwalking

  • Lina & Matthias Angrick – Geplante Eröffnung einer Hundepension in Thüringen. Hinweis auf Schwierigkeiten mit dem Bauamt.
  • Vanessa Keitel – Ehrenamtlich im Tierschutz tätig, Aufbau einer kleinen Hundebetreuung.
  • Julia Saag – Einstieg ins Dogwalking (ohne Pension), derzeit keine berufliche Tierbindung.
  • Pfarrer Karlow – Ausbildung: Kaufmann für Büromanagement; Ziel: Dogwalking-Service.
  • Luis Bessler – Betreut Hunde, genaue Tätigkeit noch unklar.

Auffangstationen, Tierschutz, Vereinsarbeit

  • Max Strasser – Auslandstierschutz Rhodos; Elfer als Backup für Kollegin (Veterinäramt fordert Zweitabsicherung).
  • Frau Hübner – Aufbau einer Auffangstation für Listenhunde in Sachsen.
  • Ronald Nettke – Langjährig im Tierschutz, möchte Tierschutzverein übernehmen und Auffangstation für schwer vermittelbare Hunde gründen.
  • Daniela Landmann – Schäferhundeverein, plant hundezentrierte Erlebnispädagogik (Agility, Vertrauen, Mensch-Hund-Bindung).
  • Jörg Wolf – Ehemals Ausbilder & Prüfer in Rettungshundestaffel; Einstieg in Tierheimarbeit (Helmstedt).

Katzen & Katzenschutz

  • Herr Felten, Herr Kachler, Herr Regi, Frau Benning – Vertreter des Unternehmens *Katzentempel*; Sachkunde erforderlich für Standorte mit tierischem Mitbewohnerkonzept (z. B. Katzen in Gasträumen).
  • Frau Emrich – Lobbyarbeit im Tierschutz, geplante Unterstützung örtlichen Tierheims (Auffangstation).

Hundezucht

  • Elena Platziner – Mit Ehemann Zucht von English Cocker Spaniel, will Anzahl der Würfe erhöhen → Sachkunde notwendig.
  • Herr Peters – Gewerblicher Züchter von Labradoren; nimmt Sachkunde auch als Fortbildung wahr.
  • Frau Kleinschmidt – 66 Jahre, Hundepflegerin bei Herrn Peters → Sachkunde erforderlich als Angestellte.

Tierheim & Behördenauflagen

  • Adrian Kettisch – Mitarbeiter im Tierheim; Sachkunde erforderlich trotz vorhandener Leitung mit Elfer → Amtliche Nachforderung.

Tierschutz international / Vermittlung

  • Frau Brunner – OTA in Uniklinik, engagiert sich seit Jahren für Katzen und Hunde, plant Tierhilfe aus Kasachstan.

Organisatorische Hinweise

  • Mehrere Teilnehmer beziehen sich auf Empfehlungen früherer Absolventen (Netzwerkeffekte).
  • Einige streben Erweiterung ihrer bisherigen Tätigkeiten an (Betreuung → Pension; Hobby → Gewerbe).
  • Hohe Bandbreite an Ausgangslagen: von beruflichem Quereinstieg bis langjährigem Engagement im Tierschutz.

Zoom-Audio: Prüfungsstruktur & Zusatzmodule – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 09:23)

In diesem Abschnitt wurden weitere Teilnehmervorstellungen aufgenommen sowie zentrale Prüfungsmodalitäten und Zusatzoptionen (z. B. Tiertransport) detailliert erläutert. Relevante Inhalte sind strukturiert dokumentiert.

Neue Teilnehmervorstellungen (Auswahl)

  • Niklas Pelzer – Aufbau einer Hundehotel-Kette in Frankfurt und Umgebung (mehrere Filialen).
  • Simone Pinkert – Langjährig im Tierschutz aktiv (seit 1990), will Sachkunde für Tiertransporte erwerben. Vorher IHV-Hundeführerschein (2020).
  • Kai Förster – Einstieg in eine Tierauffanggruppe der Lebenshilfe (ab Januar); begleitet von erfahrener Kollegin.
  • Peggy Jordan – 18 Jahre Erfahrung in Tierpension der Lebenshilfe; übernimmt Verantwortlichkeiten nach Renteneintritt einer Kollegin.
  • Vertreter Katzentempel – Erwähnt wird nochmals der Fokus auf Verhalten, Stress, Zoonosen, Meideverhalten und Schmerzerkennung im Restaurantkontext mit Katzen.
  • Erweiterte Tätigkeitsfelder: Tierpension, Betreuung, Zucht, kein Fokus auf tiergestützte Therapie (außer im Pferdebereich).

Prüfungsstruktur (allgemeiner Sachkundenachweis)

  • Prüfung besteht aus zwei Teilen:
 * Schriftlich:
   * Allgemeiner Teil (Grundlagen, Recht, Hygiene): 24 Fragen (Multiple Choice), 18 müssen richtig sein (75 %).
   * Tierartspezifisch (Hund/Katze): 40 Fragen pro Tierart, 75 % richtig (30 von 40).
   * Bearbeitungszeit: 2 Stunden (i. d. R. < 1 h benötigt).
 * Mündlich:
   * Kleingruppenprüfung, Bezug zur jeweiligen Tätigkeit.
   * Fokus: praxisrelevante Anwendung (z. B. bei Zucht, Auffangstation, Tierschutzarbeit).

Zusatzmodul: Tiertransport (> 65 km)

  • Gesetzliche Grundlage: Wer Tiere im Rahmen seiner Tätigkeit über 65 km transportiert, benötigt einen Sachkundenachweis für Tiertransporte.
  • Beispiele:
 * Hundebetreuung mit Abholung/Bringservice.
 * Tierheimfahrzeuge über längere Strecken.
 * Züchtertransporte (z. B. zu Deckpartnern).
  • Angebot des Instituts:
 * Zusatzschulung + Prüfung (Multiple Choice, 20 Fragen).
 * Kostenpunkt: 160 €.
 * Optionaler Zusatz heute von 16:30–18:00 Uhr.

Prüfungsorganisation: Hinweise

  • Unklarheiten bei Fragen: mögliche Mehrfachantworten (z. B. „zwei Ohren und vier Beine“ → A + C).
  • Beispielaufgabe wurde demonstriert (gesunder Hund hat vier Beine).
  • Tierseuchensimulation vor Ort, aber nicht prüfungsrelevant – Ausnahme: Tollwut wird thematisiert.
  • Lautsprecher/Mikrofon funktionieren, alle Teilnehmenden hörbar.

Zusammenfassung

  • Das Prüfungsniveau ist schaffbar, verlangt jedoch sorgfältige Vorbereitung.
  • Flexibilität bei Prüfungsmodulen (Hund, Katze, Tiertransport).
  • Relevanz des Sachkundenachweises ist stark tätigkeitsbezogen – auch innerhalb desselben Betriebs (z. B. Katzentempel).

Zoom-Audio: Prüfungsschwerpunkte, Nachweiskategorien & Gültigkeit – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 09:33)

In dieser Sitzung wurden vertiefende Hinweise zu den Sachkunde-Prüfungen gegeben: Differenzierung der Schwerpunkte, rechtliche Voraussetzungen, Nachweisarten und Fristen zur Wiederholung. Zusätzlich wurden individuelle Teilnehmerfragen präzise beantwortet.

Auswahl & Definition der Prüfungsschwerpunkte

Teilnehmer geben bei Anmeldung den gewünschten Prüfungsschwerpunkt an – dieser kann am Prüfungstag final angepasst werden.

Mögliche Schwerpunkte

  • Tierheim oder tierheimähnliche Einrichtung
  • Pflegestelle / kleine Auffangstation
 → möglich ohne Tierheim-Zulassung  
  • Gewerbsmäßiges Züchten
 → nur bei dokumentierter Erfahrung (mind. eine Geburt miterlebt)  
  • Gewerbsmäßiges Halten (Pension, Tagesstätte, Dogwalking, Gassi-Service)
 → Unterscheidung nach tatsächlicher Tätigkeit
  • Tiergestützte Intervention (TGI)
 → aktuell kein Teilnehmer
  • Handel / Tiere zur Schau stellen / Veranstaltungen (z. B. Filmtiere)

→ Wichtig: Keine Vorratsprüfung erlaubt – Schwerpunkt muss mit praktischer Erfahrung belegbar sein.

Prüfungsorganisation

  • Prüfungsantrag wird am Prüfungstag ausgegeben – finaler Eintrag erfolgt dort.
  • Prüfungstermine: Schriftlich & mündlich am selben Tag.
 * Zwei Termine standen zur Auswahl; viele Teilnehmende nehmen am 12.07. teil.

Prüfungsumfang & -flexibilität

  • Erweiterung oder Wechsel möglich:
 * Wer z. B. zuerst Hund absolviert, kann später innerhalb eines Jahres Katze hinzufügen.
 * Dann muss nur der tierartspezifische Fragebogen absolviert werden, nicht erneut der Grundlagenteil.
  • Nachprüfung oder Ergänzung: Möglich ohne Wiederholung der gesamten Prüfung, wenn innerhalb der Frist.

Zusatz: Auslandstierschutz & Drittstaaten

  • Unterscheidung:
 * EU-Tierschutz / Vermittlung → einfach umsetzbar.
 * Drittland (z. B. Bosnien) → Sonderregelung, Erweiterung sinnvoll.
  • Empfehlung: Zunächst Pension prüfen lassen, später mit Auffangstation aufstocken (mündlich ausreichend).

Gültigkeit & Auffrischung

  • Grundsatz: Sachkunde gilt mind. 10 Jahre, wenn kontinuierliche Tätigkeit nachgewiesen wird.
  • Veterinäramt kann Fortbildungen verlangen:
 * Empfehlung: jährlich eine Tagesfortbildung
 * Auffrischungslehrgang für Hunde wird vom Institut im Herbst angeboten.
  • Tiertransportnachweis (wenn > 65 km):
 * Gültigkeit: 5 Jahre
 * Danach Neubeantragung beim Veterinäramt notwendig.

Begriffsabgrenzung (FAQ)

  • Dogwalking vs. Gassi-Service: kein juristischer Unterschied – eher sprachliche oder positionierende Selbstdefinition.

Zoom-Audio: Prüfungsoptionen, Tierspezifika & Organisation – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 09:43)

Dieser Artikel dokumentiert Feinabstimmungen zu Prüfungsinhalten, organisatorische Rahmenbedingungen und individuelle Hinweise für spezifische Tätigkeiten (z. B. Katzentempel, TGI, Auslandstierschutz). Zusätzlich wurden Wiederholungsregelungen und Tagesstruktur präzisiert.

Prüfungslogik & Schwerpunktdefinition

Teilnehmende wählen zwei Prüfungsschwerpunkte, die ihre tatsächliche Tätigkeit abbilden. Entscheidung erfolgt spätestens am Prüfungstag.

Typische Kombinationen

  • Katzentempel → Kombination aus:
 * Tiere zur Schau stellen (juristisch sperriger Begriff, aber formal korrekt)
 * Gewerbsmäßiges Halten
  • TGI (tiergestützte Intervention) – z. B. bei Problemjugendlichen (Fall: Frau Emrich)
 * Wird aktiv mitgeprüft, wenn angekreuzt.
  • Tiertransport:
 * Wird nicht als Hauptschwerpunkt angerechnet, sondern gesondert geprüft (20 Multiple-Choice-Fragen).
 * Kein Einfluss auf die Sachkunde-Schwerpunkte.

Organisation: Pausen & Ablauf

  • Große Pause: 12:00–12:45 Uhr
 * Vor Ort: Wer bestellt hat, kann direkt essen.
 * Alternativ: Kantine 3 Min. mit Auto erreichbar.
  • Kleine Pausen: ca. alle 60–90 Minuten, abhängig von Stoffdichte und Konzentration.
 * Individuelle Pausen möglich – sollen kommuniziert werden.
 * Dozierende achten aktiv auf Aufmerksamkeit und Erschöpfungssignale.
  • Tagesplanung:
 * Heute: Stoff bis ca. 16:30 Uhr, danach Tiertransport-Modul bis 18:00 Uhr.
 * Dienstag: Längster Tag, voraussichtlich bis nach 18:00 Uhr (ggf. bis 19:10 Uhr).
 * Mittwoch: Zielzeit bis ca. 17:30 Uhr, danach Prüfungstipps.
 * Freitag (Katzentag): Bitte keine Arzttermine – Prüfungsrelevanz gegen Ende hoch.

Prüfungsbedingungen

  • Keine Hilfsmittel erlaubt – kein Skript, keine Spickzettel.
  • Wiederholung:
 * Wer durchfällt, hat ein Jahr Zeit zur Wiederholung.
 * Prüfungen ab September wieder regulär möglich.
 * Nach zwei Fehlversuchen → Wiederholung des jeweiligen Lehrgangsteils erforderlich.
 * Bestehensquote: ~90 %.
 * Institut bietet Auffrischungskurse an (z. B. im Herbst für Hunde).

Prüfungsaufschub / Ergänzung

  • Wer z. B. Hundeprüfung absolviert, kann innerhalb eines Jahres auf Katzen aufstocken:
 * Nur tierartspezifischer Teil, kein erneuter Grundlagenteil nötig.
 * Gilt auch bei Erweiterung von Tätigkeit (z. B. Pension → Tierheim).
  • Steuerliche Relevanz:
 * Empfehlung: gewerbsmäßiges Halten mit ankreuzen, wenn steuerliche Absetzbarkeit von Tierhaltung angestrebt wird.

Fachlicher Einstieg verschoben

  • Fachteil beginnt um 10:02 Uhr – kurze Pause wurde eingelegt.

Zoom-Audio: Prüfungsgruppen & Tierschutzrecht – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 10:03)

Dieser Artikel dokumentiert die Planung der mündlichen Prüfungen, Ablauf des Prüfungsverfahrens, sowie die erste fachliche Einführung in das deutsche Tierschutzrecht.

Organisatorische Hinweise zur Prüfung

  • Prüfungsbeginn: 09:00 Uhr, Ankunft bitte 08:45 Uhr
  • Ablauf:
 * Schriftliche Prüfung: Allgemeiner Teil + Tierteil
 * Nur bei Bestehen → Zulassung zur mündlichen Prüfung
 * Ausnahme: Tiertransport → ausschließlich schriftlich
  • Prüfungsgruppen am 05.07.2025:
 1. Gruppe 1 (ca. 9:00): Lessig, Neubauer, Benning, Karlauch
 2. Gruppe 2 (ca. 13:00): Landmann, Förster, Jordan, Sarg
 3. Gruppe 3: Felden, Plaxina, Peters, Wolf
 4. Gruppe 4: Ichi, Kachler
  • Prüfungsgruppen am 12.07.2025:
 1. Gruppe 1 (ca. 12:00): Winkenstein, Hübner, Kertisch, Keitel
 2. Gruppe 2 (ca. 13:00): Angrick, Ziesler (2×), Nettke
 3. Gruppe 3 (ca. 14:00): Strasser, Bessler, Pelzer, Horn
 4. Gruppe 4 (ca. 15:00): Degelow, Emrich
  • Hinweise:
 * Gruppenanpassungen durch gegenseitigen Tausch möglich (z. B. wegen langer Anfahrt).
 * Prüfungsreihenfolge basiert primär auf Zahlungseingang.
 * Ergebnisbekanntgabe:
   * Direkt nach der schriftlichen Prüfung: Zulassung zur mündlichen
   * Direkt nach der mündlichen Prüfung: „Bestanden / Nicht bestanden“
   * Zertifikat per Post in der Folgewoche
   * Prozentzahlen erscheinen nicht auf Zertifikat, können aber bei Bedarf angefragt werden.
  • Prüferinnen:
 * 05.07.: Frau Diersen (Tierschutz-Promotion, aktuell Bundesministerium)
 * 12.07.: Frau Claudia Halbach (praktizierende Tierärztin aus Berlin)
 * Durchgängig: Dr. Stefan Heidrich

Fachlicher Einstieg: Rechtsgrundlagen des Tierschutzes

  • Verankerung:
 * Verfassungen der Bundesländer
 * Grundgesetz (Art. 20a – Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen & Tiere)
 * Tierschutzgesetz (TierSchG) – zentrale Rechtsgrundlage
 * Rechtsverordnungen:
   * z. B. Tierschutzhundeverordnung, Tiertransportverordnung
   * Keine eigene Tierschutzkatzenverordnung
  • Gutachten & Leitlinien:
 * Notwendig, da viele praktische Fragen nicht gesetzlich geregelt sind
 * Zentrale Quelle: TVT (Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz)
   * z. B. Mindestanforderungen für Raumgrößen, Haltung, Verhalten
 * Bundesministerium erstellt ebenfalls Gutachten, aber noch keine zur Katzenhaltung (!)
  • Wichtig für Prüfung:
 * Tiere sind durch Verfassung, Grundgesetz, Tierschutzgesetz, Gutachten und Leitlinien geschützt.
 * Häufiger Prüfungsfehler: Teilnehmer kreuzen nicht an, dass Tiere durch das Tierschutzgesetz geschützt sind → kein Trick, sondern Grundwissen.

Hinweise

  • Österreich und Schweiz haben teils deutlich weitergehende Regelwerke (z. B. Tierhaltungsverordnung).
  • Deutschland setzt in vielen Bereichen auf nicht-gesetzliche Standards (TVT, Gutachten).

Zoom-Audio: TVT-Gutachten & Tiertransportrecht – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 10:13)

In diesem Abschnitt werden die Rechtsgrundlagen des Tierschutzes vertieft (Staatsziel, Gesetzeslage, TVT-Gutachten) und die Anforderungen im Bereich Tiertransport detailliert dargestellt – insbesondere mit Blick auf die 65-Kilometer-Grenze und verschiedene Fallkonstellationen.

Staatsziel Tierschutz

  • Seit der Grundgesetzänderung wurde in Art. 20a GG folgender Zusatz aufgenommen:
 > „Der Staat schützt […] die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.“
  • Bedeutung:
 * Der Tierschutz besitzt Verfassungsrang.
 * Verpflichtung für: Gesetzgeber, Gerichte, Behörden (inkl. Veterinärämter).
 * Wird als Grundlage für Anordnungen, Verfügungen und gerichtliche Entscheidungen genutzt.

Tierschutzrechtliche Grundlagen

  • Zentrale Norm: Tierschutzgesetz (TierSchG)
  • Verordnungen:
 * Tierschutzhundeverordnung → nur relevant für Hundehaltung
 * Tierschutztransportverordnung
   * EU-Verordnung Nr. 1/2005
   * Deutsche Durchführungsverordnung (Tierschutztransportverordnung)
 * Keine Verordnung für Katzenhaltung
  • IATA-Richtlinien: Technische Standards für Tiertransporte im Flugverkehr → werden von Veterinärämtern auch für Straßenverkehr herangezogen

Gutachten & TVT-Materialien

  • Gesetzliche Lücken (z. B. zur Haltung von Katzen, Raumgrößen, etc.) werden durch:
 * Gutachten der TVT (Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz)
 * Merkblätter des Bundesministeriums
  • Beispielhafte Anwendung:
 * Gerichte und Veterinärämter nutzen TVT-Leitlinien zur Beurteilung, ob Haltungsvorgaben erfüllt sind.
  • Teilnehmer erhielten Linksammlung mit relevanten Gutachten und Merkblättern.

Tiertransport: Pflichten & Schwellenwerte

  • Zulassungspflicht bei Transport über 65 km im Rahmen einer Tätigkeit:
 * Transportunternehmer im Sinne der Verordnung (auch wenn der Begriff unüblich ist)
 * Gilt für:
   * Tierheime
   * Pflegestellen (wenn eigenständig)
   * Hundepensionen
   * Dogwalker
   * Fellnasentaxi & private Tierschützer (auch bei Adoptionstieren)
   * Auslandstierschutz (z. B. Portugal, Bosnien → Meeting-Point → Weiterfahrt)
  • Keine Ausnahme, auch wenn:
 * Die Tiere bereits vermittelt sind
 * Die Fahrt innerhalb Deutschlands erfolgt
 * Der Transport einmalig oder ehrenamtlich ist
  • Schulungsanforderung:
 * Eine Schulung wie die hier angebotene reicht aus.
 * Zulassung durch das Veterinäramt notwendig.
 * Fahrzeugzulassung nur bei Transporten > 8 h bzw. grenzüberschreitend.
  • Gültigkeit der Zulassung: 5 Jahre

Besondere Fallkonstellationen (FAQ-artig)

  • Facebook-Gruppen (Fellnasentaxi)Zulassung erforderlich, wenn über 65 km
  • Transport von Tieren an die Ostsee im Rahmen einer PensionZulassung erforderlich
  • Pflegestellen im Auslandstierschutz (z. B. Kroatien/Bosnien) → Je nach Struktur gilt: Tierheimähnliche Einrichtung → Zulassung nötig
  • Privattier in Einzelfallpflege → Keine Zulassung nötig, wenn kein Weitervermittlungszweck

Zoom-Audio: Verwaltungsvorschrift, TVT-Gutachten & Tiertransporte – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 10:23)

In diesem Abschnitt wurden juristische Feinheiten zur Zucht, gewerbsmäßigem Handeln, Qualzucht (gemäß § 11b TierSchG), öffentlich-rechtliche Auslegungsprobleme und Fragen zum Tiertransport in öffentlichen Verkehrsmitteln behandelt. Zusätzlich: Erläuterung zur Relevanz und Nutzung von TVT-Gutachten.

Tiertransport: auch ÖPNV betroffen?

  • Frage von Frau Emrich: Gilt die EU-Tiertransportverordnung auch für Tiertransporte im ÖPNV?
  • Antwort:
 * Jede Tierbewegung gilt als Transport, wenn ein Transportmittel beteiligt ist.
 * Öffentliche Verkehrsmittel können darunterfallen.
 * Empfehlung: Bei Transport über 65 km → Veterinäramt anfragen
   * Bei mündlicher Auskunft: Name, Zeitpunkt, Mail-Bestätigung sichern
   * Problem: uneinheitliche Auslegung, auch unter Kollegen im selben Amt
   * Grund: gesetzliche Lücken + Fluktuation in Veterinärbehörden
 * Viele Amtsveterinäre müssen sich juristische Feinheiten im Dienst selbst aneignen, da im Studium oft nicht behandelt.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Durchführung des TierSchG

  • Gilt insbesondere für:
 * Züchter mit bestimmter Anzahl fortpflanzungsfähiger Tiere oder Würfe
  • Kriterien für gewerbsmäßiges Züchten:
 * Hunde: ≥ 3 fortpflanzungsfähige Hündinnen oder ≥ 3 Würfe/Jahr
 * Katzen: ≥ 5 fortpflanzungsfähige Katzen oder ≥ 5 Würfe/Jahr
 * Zusätzlich: Verkaufserlös > 4.000 DM (~ 2.000 €)
   → wird oft als Grenze für „gewerbsmäßig“ herangezogen
  • Kritik:
 * Verwaltungsvorschrift ist veraltet, enthält z. T. noch D-Mark-Werte
 * Begriff „gewerbsmäßig“ wird nur im Tierschutzrecht verwendet
  • Hinweis: Keine Prüfungsabfrage zu konkreten Zahlenwerten!

Rolle der Gutachten & TVT-Leitlinien

  • Gesetzliche Regelungen sind oft zu ungenau
 → TVT-Gutachten liefern praxisnahe Orientierung
  • Relevante Gutachten:
 * Mindestanforderungen an Katzenhaltung (da keine Katzenverordnung)
 * Tierschutzwidriges Zubehör (Hund & Katze)
  • TVT = Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz
 * Erarbeitet praxisbezogene Leitlinien
 * Inhalte wurden per Mail versendet
  • Dozent versucht, juristische Sprache „übersetzbar“ zu machen

Prüfungsrelevanz und Aufbauhilfe

  • Herr Kertisch äußert Sorge bzgl. Umfang der Unterlagen
  • Reaktion des Dozenten:
 * Verständnis & Aufbauhilfe zugesichert
 * Wichtige Inhalte werden gekennzeichnet (prüfungsrelevant vs. Zusatz)
 * Tipp: Manche Inhalte besser verständlich über Merkblätter als über Gesetzestexte

§ 11b TierSchG – Qualzuchtgutachten

  • Bundesministerium hat Gutachten zur Auslegung von § 11b (Qualzucht) beauftragt
 * Enthält u. a. konkrete Rasselisten und Zuchtformen, die tierschutzwidrig sind
  • Problem:
 * Gutachten ist veraltet
 * Bedarf an Neufassung – noch ausstehend
  • Rechtslage wird nicht nur durch Gesetz, sondern durch Gutachten geprägt

Zoom-Audio: Ethik, Wohlbefinden & Rechtsfolgen – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 10:33)

Dieser Abschnitt bildet das moralisch-juristische Fundament des Tierschutzrechts ab – mit klarem Fokus auf die Begriffe „Mitgeschöpf“, „Wohlbefinden“, „vernünftiger Grund“ sowie die Differenzierung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat.

Keine Katzenverordnung – juristische Lücke

  • Für Katzen existiert keine eigenständige Verordnung auf Bundesebene.
  • Kommunale Kastrationsverordnungen existieren punktuell, sind aber nicht flächendeckend.
  • Versuche, eine Bundesverordnung zu etablieren (z. B. Gespräch mit Frau Dr. Nick, Tierärztin und Staatssekretärin), scheiterten politisch, da nicht im Koalitionsvertrag.
  • Prüfungsrelevant: Es gibt keine Katzenverordnung.

Gerichtsurteile & richterliche Praxis

  • Urteile von Landes- und Bundesgerichten prägen die Auslegung durch Veterinärämter.
  • Aber: Richter sind oft nicht tierhaltungsversiert, Entscheidungen sind daher nicht immer fachlich konsistent.
  • Dennoch: Rechtswirkung besteht – Veterinärbehörden orientieren sich an Präzedenzfällen.

Grundsatz des Tierschutzgesetzes

  • Kein Auswendiglernen von Paragraphen nötig – aber der Zweck muss verstanden werden:
 > „Aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.“
  • Wohlbefinden > Leben: Ein Leben ohne Wohlbefinden ist nicht tierschutzgerecht.
  • Ethik:
 * „Mitgeschöpf“ = moralisch hoher Anspruch
 * Schutzanspruch unabhängig vom Nutzen für den Menschen

Definition „Wohlbefinden“

  • Zustand körperlicher und geistiger Harmonie mit sich und der Umwelt
  • Voraussetzungen:
 * Körperliche Gesundheit
 * Normales Verhalten (psychisch & physisch)
  • Prüfungsrelevant: Beide Ebenen – Gesundheit & Verhalten – sind gleichrangig zu betrachten

Schmerzen, Leiden, Schäden

  • Zentrale Begriffe des Tierschutzgesetzes
  • Jeder Verstoß gegen das TierSchG wird anhand dieser drei Kategorien bewertet
  • Juristisch besonders bedeutsam:
 * Ohne vernünftigen Grund → Verstoß
 * Mit vernünftigem Grund → zulässig

„Vernünftiger Grund“ – Beispiele und Prüfungskontext

  • Beispiele für vernünftige Gründe:
 * Medizinische Behandlung (z. B. Spritzen, OPs)
 * Transporte zum Tierarzt trotz Schmerz
 * Schmerzhafte Prophylaxe zur Krankheitsvermeidung
 * Nottötung / Euthanasie, wenn kein Leben mit Wohlbefinden mehr möglich ist
  • Kontextabhängig und zeitlich wandelbar:
 * Was früher als vernünftig galt, kann heute nicht mehr ausreichen
  • Prüfungsrelevant:
 * Begriff „vernünftiger Grund“ ist flexibel, aber nicht beliebig
 * Wird häufig abgefragt

Rechtsfolgen von Verstößen

  • Ordnungswidrigkeit:
 * Geringe Verstöße (z. B. Verwarnung, Bußgeld)
  • Straftat:
 * Schwere Verstöße (z. B. Vernachlässigung, Quälerei, Verhungernlassen)
 * Sanktionen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
  • Prüfungsrelevant: Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeit & Straftat muss bekannt sein

Sachkundiges Töten & Euthanasie

  • Tiere dürfen nur sachkundig und tierschutzgerecht getötet werden.
  • Tierärzte sind verpflichtet, die Methode zu kennen oder sich kundig zu machen.
  • Nottötung/Euthanasie:
 * Zulässig, wenn dauerhafte Schmerzen oder Leiden nicht behebbar sind
 * Entscheidung in Absprache mit dem Tierarzt und dem Halter

Zoom-Audio: Vernünftiger Grund – Anwendungsfälle & Prüfungswissen – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 10:43)

Dieser Abschnitt vertieft die praxisrelevante Anwendung des Begriffs „vernünftiger Grund“ im Tierschutzrecht. Es geht um Schädlingsbekämpfung, Fütterungsintervalle, medizinische Versorgung und die ethische wie juristische Bewertung von Jungtiertötung.

Schädlingsbekämpfung

  • Schadnager wie Mäuse und Ratten werden durch **Futtermittelreste, Spalten & Ritzen** angelockt (z. B. in Schuppen, Leichtbauweise).
  • Sie gefährden:
 * Hygiene (Kot, Urin)
 * Futtermittelqualität (Anknabbern)
 * Tiergesundheit (Erregerübertragung)
  • → **Sachkundiges Töten** ist hier **ein vernünftiger Grund**.
  • Zugelassene Methoden:
 * **Zugelassene Mittel** (z. B. im Baumarkt erhältlich)
 * **Schädlingsbekämpfer** mit Sachkundenachweis (§ 4 TierSchG)
 * Erschlagen/Ertränken ist **nicht zulässig** – keine tierschutzgerechte Methode.
  • Prüfungsfrage: **Was begünstigt Schadnagerbefall?**
 * Leichtbauweise, ungeschützte Lagerung, fehlende Türen/Dichtungen

Rechtsgrundsatz: Angemessenheit von Schmerzen, Leiden, Schäden

  • Schmerzen/Leiden dürfen nur in dem Maß zugefügt werden, **wie es für den Zweck notwendig ist**.
  • Tötungsmethoden müssen dem **Grundsatz der Verhältnismäßigkeit** genügen.

Fütterungsintervall & Versorgung

  • Ein **verlängertes Fütterungsintervall** (z. B. alle drei Tage Futter/Wasser) ist **kein vernünftiger Grund** – auch nicht bei Urlaub oder Krankheit.
  • → Verstoß gegen das TierSchG = **Ordnungswidrigkeit**
  • Prüfungsbegriff: „Fütterungsintervall“ = Zeitabstand zwischen Fütterungen

Unterlassene medizinische Versorgung aus Kostengründen

  • Beispiele:
 * „Der Hund war ein Geschenk – ich bezahle keinen Tierarzt.“
 * „Die Katze war billig – neue kostet weniger als Behandlung.“
  • → **Kein vernünftiger Grund**
  • Auch wenn finanzielle Mittel begrenzt sind, muss die Grundversorgung gewährleistet sein.
  • Warnung: Tiere **ohne Planung oder Absicherung** zu halten, führt oft zur Abgabe → **verantwortungslos**

Jungtiertötung (z. B. bei „falscher“ Fellfarbe)

  • **Töten gesunder Jungtiere** in den ersten Lebenstagen ist **nicht zulässig**
 * Kein vernünftiger Grund: „Zuchtlinie passt nicht“ oder „zu viele“
  • Zulässig nur bei **medizinischer Indikation**:
 * z. B. Hasenscharte, Gaumenspalte, nicht überlebensfähige Missbildungen
 * Entscheidung durch Tierarzt → Euthanasie legitim
  • → Tötung ohne medizinischen Grund = **Straftat** (§ 17 TierSchG)

Prüfungsfragen & praktische Hinweise

  • Was wäre ein **praktischer**, aber **nicht vernünftiger Grund**?
 * Urlaubsvertretung fehlt → Versorgung nur alle drei Tage
 * Zuchtlinie „passt nicht“ → Welpen werden getötet
  • Abgrenzung zwischen Alltagslogik („praktisch“) und Tierschutzrecht („vernünftig“)
  • **Aussetzen von Tieren** zur Entledigung von Halterpflichten → **Verboten**
  • Diskussion zum Auslandstierschutz:
 * Tötung von Jungtieren ohne medizinischen Grund wird dort vereinzelt noch praktiziert → **nicht rechtskonform**

Abschluss des Abschnitts

  • Hinweis auf 10-minütige Pause bis 11:01 Uhr
  • Erinnerung: Ordnung, Zeitstruktur und Verlässlichkeit = Prüfungspraxis

Zoom-Audio: Schmerzen, Zuchtmissbrauch & Definitionen – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 10:53)

Dieser Abschnitt enthält eine Teilnehmerfrage zu einem mutmaßlichen tierschutzrelevanten Zuchtfall sowie die didaktische Einführung in die juristische Definition von „Schmerz“ nach dem Tierschutzgesetz.

Teilnehmerfrage: Zuchthündin mit neurologischen Schäden

  • Praxisfall aus Hundepension mit angeschlossener Zucht:
 * Eine **Zuchthündin** zeigte nach Deckung **neurologische Ausfälle** (bis zur Bewegungsunfähigkeit).
 * Trotzdem wurde die Hündin **nachgedeckt** und brachte Welpen zur Welt.
 * Sie konnte bis zum Auszug der Welpen **nicht laufen**.
  • Reaktion des Dozenten:
 * **„Nicht zulässig“**, sofern **ursächlicher Zusammenhang** zwischen Deckakt und gesundheitlicher Schädigung besteht.
 * Tierhalter ist verpflichtet, den Zustand **tierärztlich abklären zu lassen** und **geeignete Maßnahmen** zu ergreifen.
  • Empfohlene Reaktion:
 * **Veterinäramt benachrichtigen**
 * Falls Züchter bekannt: **direkte Ansprache sinnvoll**
 * Hinweis: Solche Fälle sind **prüfungsrelevant** für das Verständnis von Tierschutzverstößen

Definition: Was ist Schmerz?

  • Einführung in den juristischen Schmerzbegriff:
 > **„Unangenehme sensorische oder gefühlsmäßige Erfahrung, die durch eine tatsächliche oder mögliche Gewebeschädigung ausgelöst wird.“**
  • Quelle: Internationale Vereinigung zur Erforschung des Schmerzes
  • Schmerz ist:
 * **Subjektiv** – keine objektive Messung möglich
 * **Multidimensional** – physisch und emotional
 * **Abzugrenzen von „Leiden“ und „Schäden“** (folgt in späteren Abschnitten)

Bedeutung für den Tierschutz

  • Schmerzen lösen **tierschutzrechtliche Pflichten** aus:
 * z. B. Versorgungspflicht, Tierarztruf, Unterlassung weiterer Zuchtversuche
  • Kein „gefühltes Übel“, sondern **juristisch definierter Zustand**
  • Relevanz in der Prüfung:
 * **Definition von Schmerz muss verstanden werden**, nicht auswendig gelernt, aber angewandt

Didaktische Einbettung

  • Dozent betont, dass viele Begrifflichkeiten **alltäglich erscheinen**, aber im Tierschutzrecht **technisch präzise gefasst** sind
  • Schmerz ≠ „Tut weh“ – sondern: definierter Rechtsbegriff mit Konsequenz

Zoom-Audio: Schmerzverständnis, Diagnostik & Prüfungswissen – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 11:03)

Dieser Abschnitt vertieft das Verständnis des Schmerzbegriffs im Tierschutzrecht – praxisnah, juristisch präzise und mit klarem Prüfungsfokus. Zentrale Themen: subjektives Schmerzempfinden, physiologische Beispiele, Verhaltenserkennung, Diagnostik durch Tierpfleger*innen sowie Prüfungsanforderungen.

Schmerz: Definition & Unterscheidung

  • Juristische Definition:
 > „Unangenehme sensorische oder gefühlsmäßige Erfahrung, ausgelöst durch eine tatsächliche oder mögliche Gewebeschädigung.“
  • Beispiele zur Differenzierung:
 * Hand **über Herdplatte** → Schmerz ohne Gewebeschädigung (Warnsignal)
 * Hand **auf Herdplatte** → Schmerz mit tatsächlicher Schädigung (Brandblase)
  • Auch Tiere empfinden Schmerz **ohne äußere Verletzung**, etwa durch **Erinnerung** oder **traumatische Erwartung**
 * Beispiel: Hund, der nach Misshandlung bei bloßer Andeutung der Bewegung „Schmerz fühlt“
  • Schmerz kann auch rein **emotional antizipiert** werden (Furchtschmerz)
  • Phantomschmerz: Schmerzen trotz verheilter Gewebeschädigung → relevant z. B. bei Extremitätenamputationen
 * → Kann tiergerechtes Leben unmöglich machen → ggf. Euthanasie

Schmerz ist subjektiv & individuell

  • Schmerzempfinden variiert nach:
 * **Tierart**
 * **Alter**
 * **Zuchtform**
 * **Individuum** (Draufgänger vs. Sensibler Welpe)
  • Tiere äußern Schmerz **kaum sichtbar**, um Schwäche nicht zu zeigen
 * → Verstecken statt signalisieren
  • Diagnostik erfolgt daher:
 * Indirekt über **Beobachtung**
 * Auf Basis von **Erfahrung, Kontextwissen & typischen Symptomen**
 * Gefahr der **Vermenschlichung vermeiden**, aber anthropologische Analogien können hilfreich sein

Symptome von Schmerz (Hund/Katze)

  • Prüfungsrelevant: **Mind. 10 Schmerz- oder Stresssymptome benennen können**
  • Typische Symptome:
 * Hecheln, vermehrtes Speicheln
 * Verändertes Liege- und Ruheverhalten (z. B. auf schmerzender Seite liegen)
 * Zwanghaftes Lecken, Kratzen, Beißen an Körperstellen
 * Schmatzen, Gähnen (Beschwichtigungssignale)
 * Futterverweigerung, erhöhte Wasseraufnahme (z. B. bei Vergiftung, Pyometra)
 * Apathie oder Hyperaktivität
 * Rückzug, Aggressivität, verändertes Sozialverhalten
 * Verstärktes Schmatzen oder Lecken an der Nase
 * Lautäußerungen, Winseln, Jaulen
 * Schutzverhalten gegenüber bestimmten Körperteilen
 * Veränderte Mimik (Augenspannung, Muskeltonus)
  • Hinweis:
 * Viele Symptome sind **nicht eindeutig**, sondern müssen im Zusammenhang interpretiert werden
 * **Stress und Schmerz** können sich überlagern

Prüfungsrelevante Kernaussagen

  • Schmerz ist subjektiv, individuell und nicht immer sichtbar
  • Diagnostik erfolgt über Verhaltensbeobachtung & Kontextanalyse
  • Schmerzäußerung ≠ Schmerzempfinden
  • Definition verstehen: tatsächliche **oder mögliche** Gewebeschädigung
  • Schmerz ist abzugrenzen von:
 * **Leiden** (länger anhaltender negativer Zustand)
 * **Schäden** (irreversible Veränderungen)
  • Prüfungsfrage: **Nennen Sie zehn Schmerzsymptome bei Hund oder Katze**