Sachkundenachweis
Kuratierter Auszug aus Zoom-Audio (30.06.2025)
Dieser Artikel dokumentiert die fachlich relevanten Inhalte aus einem über Whisper transkribierten Zoom-Gespräch. Smalltalk, redundante Floskeln und irrelevante Passagen wurden entfernt. Es verbleiben ausschließlich Inhalte mit sachlicher Tragfähigkeit.
Teilnehmerorganisation
- Ein Zettel wurde herumgereicht, um zu erfassen, wer verfügbar ist.
- Ziel: Klärung von Mitwirkungsmöglichkeiten und Anwesenheit.
Tierlogistik
- Es befinden sich vor Ort bestellte Tiere.
- Möglicher Kontext: geplante Begutachtung, Präsentation oder Transport.
Verpflegung
- Eine Kantine steht zur Verfügung.
- Die Nutzung der Kantine ist optional („muss man aber nicht verbrauchen“).
Fristen und Planung
- Für bestimmte organisatorische Abläufe (z. B. Bestellung von Tieren oder Verpflegung) ist eine Vorbestellung mindestens eine Woche im Voraus erforderlich.
Anmerkung zur Quelle
Die Inhalte wurden aus einem Whisper-Transkript extrahiert. Dabei wurden nur fachlich relevante Aussagen berücksichtigt. Das vollständige Protokoll enthielt umfangreiche irrelevante Elemente (z. B. Wiederholungen, Begrüßungen, Dankesformeln), die entfernt wurden.
Zoom-Audio: Einführung in den Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025)
Dieser Artikel dokumentiert die fachlich relevanten Inhalte aus dem transkribierten Einführungsabschnitt des Sachkundelehrgangs nach § 11 Tierschutzgesetz für Hunde und Katzen. Ziel ist eine verdichtete Darstellung ohne Begrüßungsfloskeln und Redundanzen.
Kursbeginn und Beteiligung
- Offizieller Start des Lehrgangs am 30.06.2025.
- Hohe Beteiligung sowohl vor Ort als auch online.
- Referent betont Bedeutung von Sichtbarkeit der Online-Teilnehmer (Video aktivieren) und aktiver Teilnahme (Mikrofon nutzen).
Ziel des Lehrgangs
- Vermittlung der Sachkunde nach § 11 TierSchG.
- Vorbereitung auf die offizielle Sachkundeprüfung mit dem Ziel, den Sachkundenachweis zu erlangen.
Anforderungen an Teilnehmer
- Aktive Aufmerksamkeit und Mitwirkung werden erwartet.
- Wiederholung von Inhalten ausdrücklich erwünscht.
- Empfehlung: Zusatztermine außerhalb des Lehrgangs in die übernächste Woche verlegen, um die Woche voll für die Inhalte zu nutzen.
Vorstellung des Referenten
- Dr. med. vet. Stefan Heidrich
Rolle: Referent an Tag 1 (Montag) und Tag 3 (Mittwoch – Hundetag). Funktion: Prüfungsvorbereitung und Prüfungsgestaltung.
Methodik
- Persönliche Vorstellungsrunde: Teilnehmer werden gebeten, kurz ihren Hintergrund zu schildern und zu sagen, was sie zum Kurs geführt hat.
- Ziel: Individualisierte Ansprache und thematische Ausrichtung der Inhalte durch den Referenten.
Hinweise
- Der Audioausschnitt enthält keine fachlichen Inhalte zum Tierschutzgesetz selbst, sondern organisatorische und didaktische Ankündigungen zu Beginn des Lehrgangs.
Zoom-Audio: Einführung & Teilnehmerhintergründe – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 09:03)
Dieser Artikel dokumentiert die inhaltlich relevanten Passagen der Vorstellungsrunde sowie die vertiefende Einführung durch Dr. Stefan Heidrich im Rahmen des Sachkundelehrgangs. Smalltalk, Redundanzen und irrelevante Äußerungen wurden entfernt.
Referentenprofil
- Dr. med. vet. Stefan Heidrich
Leitung des Lehrgangs, Referent an Tag 1 und Tag 3.
- 25 Jahre Erfahrung im Bereich Sachkunde, davon 20 Jahre mit Schwerpunkt Hund und Katze.
- Tätigkeiten:
Ehemals Veterinäramt (Leitung Sachkundebereich), Ehemals Tierschutzreferat des Landesministeriums, Bis vor 2,5 Jahren erster hauptamtlicher Landestierschutzbeauftragter in Brandenburg.
- Langjährige Prüferfahrung seit 2012 über das Institut Dr. Heidrich.
Inhaltlicher Fokus des Tages
- Einstieg in die Themen:
Grundlagen des Tierschutzes Rechtsverschriftung Hygiene Schmerz, Leiden, Schäden – Definition & Anwendung
- Hinweis auf spätere Vertiefung spezieller Tierthemen (Hund/Katze).
- Prüfungsrelevante Inhalte werden heute strukturiert eingeführt.
Prüfungsorganisation
- Prüfungstermine: Samstag dieser oder nächster Woche in Seddin (nicht in Potsdam).
- Anfahrt: Seeweg 2, Sediner See – Nähe zur Autobahn, Parkplätze vorhanden.
- Hinweis: Google Maps führt fälschlich nach Potsdam → Zieladresse manuell eingeben.
- Übernachtung vor Ort möglich.
- Badestelle in 5 Minuten Entfernung – Empfehlung: Badehose mitbringen.
Teilnehmerhintergründe (Auswahl)
- Vanessa Keitel – Ehrenamtlich im Tierschutz tätig, plant kleine Hundebetreuung (gewerblich).
- Max Strasser – Auslandstierschutz auf Rhodos, Backup-Sachkunde für Kollegin (Vorgabe durch Veterinäramt).
- David Neubauer & Partnerin (Lessig) – Planung einer Hundepension, Bezug auf gesetzliche Erfordernisse.
- Frau Hübner – Engagement im Tierschutz, Ziel: Hundepension/Auffangstation für Listenhunde in Sachsen.
- Herr Felten – Vertretung des Unternehmens *Katzentempel*, Katzen leben in Gasträumen → Sachkundenachweis je Standort erforderlich.
Ergänzende Hinweise
- Teilnahme ohne Prüfung ist möglich (reine Fortbildung).
- Mikrofon & Video sind für Online-Teilnehmende verpflichtend, um aktive Teilnahme sicherzustellen.
Zoom-Audio: Teilnehmervorstellungen – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 09:13)
Im Folgenden sind die relevanten Inhalte der Vorstellungsrunde des Sachkundelehrgangs dokumentiert. Fokus liegt auf den beruflichen Hintergründen und den geplanten Tätigkeiten der Teilnehmenden, die eine Sachkunde nach § 11 TierSchG erforderlich machen.
Teilnehmende und geplante Tätigkeiten
Hundepensionen, Betreuung, Dogwalking
- Lina & Matthias Angrick – Geplante Eröffnung einer Hundepension in Thüringen. Hinweis auf Schwierigkeiten mit dem Bauamt.
- Vanessa Keitel – Ehrenamtlich im Tierschutz tätig, Aufbau einer kleinen Hundebetreuung.
- Julia Saag – Einstieg ins Dogwalking (ohne Pension), derzeit keine berufliche Tierbindung.
- Pfarrer Karlow – Ausbildung: Kaufmann für Büromanagement; Ziel: Dogwalking-Service.
- Luis Bessler – Betreut Hunde, genaue Tätigkeit noch unklar.
Auffangstationen, Tierschutz, Vereinsarbeit
- Max Strasser – Auslandstierschutz Rhodos; Elfer als Backup für Kollegin (Veterinäramt fordert Zweitabsicherung).
- Frau Hübner – Aufbau einer Auffangstation für Listenhunde in Sachsen.
- Ronald Nettke – Langjährig im Tierschutz, möchte Tierschutzverein übernehmen und Auffangstation für schwer vermittelbare Hunde gründen.
- Daniela Landmann – Schäferhundeverein, plant hundezentrierte Erlebnispädagogik (Agility, Vertrauen, Mensch-Hund-Bindung).
- Jörg Wolf – Ehemals Ausbilder & Prüfer in Rettungshundestaffel; Einstieg in Tierheimarbeit (Helmstedt).
Katzen & Katzenschutz
- Herr Felten, Herr Kachler, Herr Regi, Frau Benning – Vertreter des Unternehmens *Katzentempel*; Sachkunde erforderlich für Standorte mit tierischem Mitbewohnerkonzept (z. B. Katzen in Gasträumen).
- Frau Emrich – Lobbyarbeit im Tierschutz, geplante Unterstützung örtlichen Tierheims (Auffangstation).
Hundezucht
- Elena Platziner – Mit Ehemann Zucht von English Cocker Spaniel, will Anzahl der Würfe erhöhen → Sachkunde notwendig.
- Herr Peters – Gewerblicher Züchter von Labradoren; nimmt Sachkunde auch als Fortbildung wahr.
- Frau Kleinschmidt – 66 Jahre, Hundepflegerin bei Herrn Peters → Sachkunde erforderlich als Angestellte.
Tierheim & Behördenauflagen
- Adrian Kettisch – Mitarbeiter im Tierheim; Sachkunde erforderlich trotz vorhandener Leitung mit Elfer → Amtliche Nachforderung.
Tierschutz international / Vermittlung
- Frau Brunner – OTA in Uniklinik, engagiert sich seit Jahren für Katzen und Hunde, plant Tierhilfe aus Kasachstan.
Organisatorische Hinweise
- Mehrere Teilnehmer beziehen sich auf Empfehlungen früherer Absolventen (Netzwerkeffekte).
- Einige streben Erweiterung ihrer bisherigen Tätigkeiten an (Betreuung → Pension; Hobby → Gewerbe).
- Hohe Bandbreite an Ausgangslagen: von beruflichem Quereinstieg bis langjährigem Engagement im Tierschutz.
Zoom-Audio: Prüfungsstruktur & Zusatzmodule – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 09:23)
In diesem Abschnitt wurden weitere Teilnehmervorstellungen aufgenommen sowie zentrale Prüfungsmodalitäten und Zusatzoptionen (z. B. Tiertransport) detailliert erläutert. Relevante Inhalte sind strukturiert dokumentiert.
Neue Teilnehmervorstellungen (Auswahl)
- Niklas Pelzer – Aufbau einer Hundehotel-Kette in Frankfurt und Umgebung (mehrere Filialen).
- Simone Pinkert – Langjährig im Tierschutz aktiv (seit 1990), will Sachkunde für Tiertransporte erwerben. Vorher IHV-Hundeführerschein (2020).
- Kai Förster – Einstieg in eine Tierauffanggruppe der Lebenshilfe (ab Januar); begleitet von erfahrener Kollegin.
- Peggy Jordan – 18 Jahre Erfahrung in Tierpension der Lebenshilfe; übernimmt Verantwortlichkeiten nach Renteneintritt einer Kollegin.
- Vertreter Katzentempel – Erwähnt wird nochmals der Fokus auf Verhalten, Stress, Zoonosen, Meideverhalten und Schmerzerkennung im Restaurantkontext mit Katzen.
- Erweiterte Tätigkeitsfelder: Tierpension, Betreuung, Zucht, kein Fokus auf tiergestützte Therapie (außer im Pferdebereich).
Prüfungsstruktur (allgemeiner Sachkundenachweis)
- Prüfung besteht aus zwei Teilen:
* Schriftlich: * Allgemeiner Teil (Grundlagen, Recht, Hygiene): 24 Fragen (Multiple Choice), 18 müssen richtig sein (75 %). * Tierartspezifisch (Hund/Katze): 40 Fragen pro Tierart, 75 % richtig (30 von 40). * Bearbeitungszeit: 2 Stunden (i. d. R. < 1 h benötigt). * Mündlich: * Kleingruppenprüfung, Bezug zur jeweiligen Tätigkeit. * Fokus: praxisrelevante Anwendung (z. B. bei Zucht, Auffangstation, Tierschutzarbeit).
Zusatzmodul: Tiertransport (> 65 km)
- Gesetzliche Grundlage: Wer Tiere im Rahmen seiner Tätigkeit über 65 km transportiert, benötigt einen Sachkundenachweis für Tiertransporte.
- Beispiele:
* Hundebetreuung mit Abholung/Bringservice. * Tierheimfahrzeuge über längere Strecken. * Züchtertransporte (z. B. zu Deckpartnern).
- Angebot des Instituts:
* Zusatzschulung + Prüfung (Multiple Choice, 20 Fragen). * Kostenpunkt: 160 €. * Optionaler Zusatz heute von 16:30–18:00 Uhr.
Prüfungsorganisation: Hinweise
- Unklarheiten bei Fragen: mögliche Mehrfachantworten (z. B. „zwei Ohren und vier Beine“ → A + C).
- Beispielaufgabe wurde demonstriert (gesunder Hund hat vier Beine).
- Tierseuchensimulation vor Ort, aber nicht prüfungsrelevant – Ausnahme: Tollwut wird thematisiert.
- Lautsprecher/Mikrofon funktionieren, alle Teilnehmenden hörbar.
Zusammenfassung
- Das Prüfungsniveau ist schaffbar, verlangt jedoch sorgfältige Vorbereitung.
- Flexibilität bei Prüfungsmodulen (Hund, Katze, Tiertransport).
- Relevanz des Sachkundenachweises ist stark tätigkeitsbezogen – auch innerhalb desselben Betriebs (z. B. Katzentempel).
Zoom-Audio: Prüfungsschwerpunkte, Nachweiskategorien & Gültigkeit – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 09:33)
In dieser Sitzung wurden vertiefende Hinweise zu den Sachkunde-Prüfungen gegeben: Differenzierung der Schwerpunkte, rechtliche Voraussetzungen, Nachweisarten und Fristen zur Wiederholung. Zusätzlich wurden individuelle Teilnehmerfragen präzise beantwortet.
Auswahl & Definition der Prüfungsschwerpunkte
Teilnehmer geben bei Anmeldung den gewünschten Prüfungsschwerpunkt an – dieser kann am Prüfungstag final angepasst werden.
Mögliche Schwerpunkte
- Tierheim oder tierheimähnliche Einrichtung
- Pflegestelle / kleine Auffangstation
→ möglich ohne Tierheim-Zulassung
- Gewerbsmäßiges Züchten
→ nur bei dokumentierter Erfahrung (mind. eine Geburt miterlebt)
- Gewerbsmäßiges Halten (Pension, Tagesstätte, Dogwalking, Gassi-Service)
→ Unterscheidung nach tatsächlicher Tätigkeit
- Tiergestützte Intervention (TGI)
→ aktuell kein Teilnehmer
- Handel / Tiere zur Schau stellen / Veranstaltungen (z. B. Filmtiere)
→ Wichtig: Keine Vorratsprüfung erlaubt – Schwerpunkt muss mit praktischer Erfahrung belegbar sein.
Prüfungsorganisation
- Prüfungsantrag wird am Prüfungstag ausgegeben – finaler Eintrag erfolgt dort.
- Prüfungstermine: Schriftlich & mündlich am selben Tag.
* Zwei Termine standen zur Auswahl; viele Teilnehmende nehmen am 12.07. teil.
Prüfungsumfang & -flexibilität
- Erweiterung oder Wechsel möglich:
* Wer z. B. zuerst Hund absolviert, kann später innerhalb eines Jahres Katze hinzufügen. * Dann muss nur der tierartspezifische Fragebogen absolviert werden, nicht erneut der Grundlagenteil.
- Nachprüfung oder Ergänzung: Möglich ohne Wiederholung der gesamten Prüfung, wenn innerhalb der Frist.
Zusatz: Auslandstierschutz & Drittstaaten
- Unterscheidung:
* EU-Tierschutz / Vermittlung → einfach umsetzbar. * Drittland (z. B. Bosnien) → Sonderregelung, Erweiterung sinnvoll.
- Empfehlung: Zunächst Pension prüfen lassen, später mit Auffangstation aufstocken (mündlich ausreichend).
Gültigkeit & Auffrischung
- Grundsatz: Sachkunde gilt mind. 10 Jahre, wenn kontinuierliche Tätigkeit nachgewiesen wird.
- Veterinäramt kann Fortbildungen verlangen:
* Empfehlung: jährlich eine Tagesfortbildung * Auffrischungslehrgang für Hunde wird vom Institut im Herbst angeboten.
- Tiertransportnachweis (wenn > 65 km):
* Gültigkeit: 5 Jahre * Danach Neubeantragung beim Veterinäramt notwendig.
Begriffsabgrenzung (FAQ)
- Dogwalking vs. Gassi-Service: kein juristischer Unterschied – eher sprachliche oder positionierende Selbstdefinition.
Zoom-Audio: Prüfungsoptionen, Tierspezifika & Organisation – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 09:43)
Dieser Artikel dokumentiert Feinabstimmungen zu Prüfungsinhalten, organisatorische Rahmenbedingungen und individuelle Hinweise für spezifische Tätigkeiten (z. B. Katzentempel, TGI, Auslandstierschutz). Zusätzlich wurden Wiederholungsregelungen und Tagesstruktur präzisiert.
Prüfungslogik & Schwerpunktdefinition
Teilnehmende wählen zwei Prüfungsschwerpunkte, die ihre tatsächliche Tätigkeit abbilden. Entscheidung erfolgt spätestens am Prüfungstag.
Typische Kombinationen
- Katzentempel → Kombination aus:
* Tiere zur Schau stellen (juristisch sperriger Begriff, aber formal korrekt) * Gewerbsmäßiges Halten
- TGI (tiergestützte Intervention) – z. B. bei Problemjugendlichen (Fall: Frau Emrich)
* Wird aktiv mitgeprüft, wenn angekreuzt.
- Tiertransport:
* Wird nicht als Hauptschwerpunkt angerechnet, sondern gesondert geprüft (20 Multiple-Choice-Fragen). * Kein Einfluss auf die Sachkunde-Schwerpunkte.
Organisation: Pausen & Ablauf
- Große Pause: 12:00–12:45 Uhr
* Vor Ort: Wer bestellt hat, kann direkt essen. * Alternativ: Kantine 3 Min. mit Auto erreichbar.
- Kleine Pausen: ca. alle 60–90 Minuten, abhängig von Stoffdichte und Konzentration.
* Individuelle Pausen möglich – sollen kommuniziert werden. * Dozierende achten aktiv auf Aufmerksamkeit und Erschöpfungssignale.
- Tagesplanung:
* Heute: Stoff bis ca. 16:30 Uhr, danach Tiertransport-Modul bis 18:00 Uhr. * Dienstag: Längster Tag, voraussichtlich bis nach 18:00 Uhr (ggf. bis 19:10 Uhr). * Mittwoch: Zielzeit bis ca. 17:30 Uhr, danach Prüfungstipps. * Freitag (Katzentag): Bitte keine Arzttermine – Prüfungsrelevanz gegen Ende hoch.
Prüfungsbedingungen
- Keine Hilfsmittel erlaubt – kein Skript, keine Spickzettel.
- Wiederholung:
* Wer durchfällt, hat ein Jahr Zeit zur Wiederholung. * Prüfungen ab September wieder regulär möglich. * Nach zwei Fehlversuchen → Wiederholung des jeweiligen Lehrgangsteils erforderlich. * Bestehensquote: ~90 %. * Institut bietet Auffrischungskurse an (z. B. im Herbst für Hunde).
Prüfungsaufschub / Ergänzung
- Wer z. B. Hundeprüfung absolviert, kann innerhalb eines Jahres auf Katzen aufstocken:
* Nur tierartspezifischer Teil, kein erneuter Grundlagenteil nötig. * Gilt auch bei Erweiterung von Tätigkeit (z. B. Pension → Tierheim).
- Steuerliche Relevanz:
* Empfehlung: gewerbsmäßiges Halten mit ankreuzen, wenn steuerliche Absetzbarkeit von Tierhaltung angestrebt wird.
Fachlicher Einstieg verschoben
- Fachteil beginnt um 10:02 Uhr – kurze Pause wurde eingelegt.
Zoom-Audio: Prüfungsgruppen & Tierschutzrecht – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 10:03)
Dieser Artikel dokumentiert die Planung der mündlichen Prüfungen, Ablauf des Prüfungsverfahrens, sowie die erste fachliche Einführung in das deutsche Tierschutzrecht.
Organisatorische Hinweise zur Prüfung
- Prüfungsbeginn: 09:00 Uhr, Ankunft bitte 08:45 Uhr
- Ablauf:
* Schriftliche Prüfung: Allgemeiner Teil + Tierteil * Nur bei Bestehen → Zulassung zur mündlichen Prüfung * Ausnahme: Tiertransport → ausschließlich schriftlich
- Prüfungsgruppen am 05.07.2025:
1. Gruppe 1 (ca. 9:00): Lessig, Neubauer, Benning, Karlauch 2. Gruppe 2 (ca. 13:00): Landmann, Förster, Jordan, Sarg 3. Gruppe 3: Felden, Plaxina, Peters, Wolf 4. Gruppe 4: Ichi, Kachler
- Prüfungsgruppen am 12.07.2025:
1. Gruppe 1 (ca. 12:00): Winkenstein, Hübner, Kertisch, Keitel 2. Gruppe 2 (ca. 13:00): Angrick, Ziesler (2×), Nettke 3. Gruppe 3 (ca. 14:00): Strasser, Bessler, Pelzer, Horn 4. Gruppe 4 (ca. 15:00): Degelow, Emrich
- Hinweise:
* Gruppenanpassungen durch gegenseitigen Tausch möglich (z. B. wegen langer Anfahrt). * Prüfungsreihenfolge basiert primär auf Zahlungseingang. * Ergebnisbekanntgabe: * Direkt nach der schriftlichen Prüfung: Zulassung zur mündlichen * Direkt nach der mündlichen Prüfung: „Bestanden / Nicht bestanden“ * Zertifikat per Post in der Folgewoche * Prozentzahlen erscheinen nicht auf Zertifikat, können aber bei Bedarf angefragt werden.
- Prüferinnen:
* 05.07.: Frau Diersen (Tierschutz-Promotion, aktuell Bundesministerium) * 12.07.: Frau Claudia Halbach (praktizierende Tierärztin aus Berlin) * Durchgängig: Dr. Stefan Heidrich
Fachlicher Einstieg: Rechtsgrundlagen des Tierschutzes
- Verankerung:
* Verfassungen der Bundesländer * Grundgesetz (Art. 20a – Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen & Tiere) * Tierschutzgesetz (TierSchG) – zentrale Rechtsgrundlage * Rechtsverordnungen: * z. B. Tierschutzhundeverordnung, Tiertransportverordnung * Keine eigene Tierschutzkatzenverordnung
- Gutachten & Leitlinien:
* Notwendig, da viele praktische Fragen nicht gesetzlich geregelt sind * Zentrale Quelle: TVT (Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz) * z. B. Mindestanforderungen für Raumgrößen, Haltung, Verhalten * Bundesministerium erstellt ebenfalls Gutachten, aber noch keine zur Katzenhaltung (!)
- Wichtig für Prüfung:
* Tiere sind durch Verfassung, Grundgesetz, Tierschutzgesetz, Gutachten und Leitlinien geschützt. * Häufiger Prüfungsfehler: Teilnehmer kreuzen nicht an, dass Tiere durch das Tierschutzgesetz geschützt sind → kein Trick, sondern Grundwissen.
Hinweise
- Österreich und Schweiz haben teils deutlich weitergehende Regelwerke (z. B. Tierhaltungsverordnung).
- Deutschland setzt in vielen Bereichen auf nicht-gesetzliche Standards (TVT, Gutachten).
Zoom-Audio: TVT-Gutachten & Tiertransportrecht – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 10:13)
In diesem Abschnitt werden die Rechtsgrundlagen des Tierschutzes vertieft (Staatsziel, Gesetzeslage, TVT-Gutachten) und die Anforderungen im Bereich Tiertransport detailliert dargestellt – insbesondere mit Blick auf die 65-Kilometer-Grenze und verschiedene Fallkonstellationen.
Staatsziel Tierschutz
- Seit der Grundgesetzänderung wurde in Art. 20a GG folgender Zusatz aufgenommen:
> „Der Staat schützt […] die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.“
- Bedeutung:
* Der Tierschutz besitzt Verfassungsrang. * Verpflichtung für: Gesetzgeber, Gerichte, Behörden (inkl. Veterinärämter). * Wird als Grundlage für Anordnungen, Verfügungen und gerichtliche Entscheidungen genutzt.
Tierschutzrechtliche Grundlagen
- Zentrale Norm: Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Verordnungen:
* Tierschutzhundeverordnung → nur relevant für Hundehaltung * Tierschutztransportverordnung * EU-Verordnung Nr. 1/2005 * Deutsche Durchführungsverordnung (Tierschutztransportverordnung) * Keine Verordnung für Katzenhaltung
- IATA-Richtlinien: Technische Standards für Tiertransporte im Flugverkehr → werden von Veterinärämtern auch für Straßenverkehr herangezogen
Gutachten & TVT-Materialien
- Gesetzliche Lücken (z. B. zur Haltung von Katzen, Raumgrößen, etc.) werden durch:
* Gutachten der TVT (Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz) * Merkblätter des Bundesministeriums
- Beispielhafte Anwendung:
* Gerichte und Veterinärämter nutzen TVT-Leitlinien zur Beurteilung, ob Haltungsvorgaben erfüllt sind.
- Teilnehmer erhielten Linksammlung mit relevanten Gutachten und Merkblättern.
Tiertransport: Pflichten & Schwellenwerte
- Zulassungspflicht bei Transport über 65 km im Rahmen einer Tätigkeit:
* Transportunternehmer im Sinne der Verordnung (auch wenn der Begriff unüblich ist) * Gilt für: * Tierheime * Pflegestellen (wenn eigenständig) * Hundepensionen * Dogwalker * Fellnasentaxi & private Tierschützer (auch bei Adoptionstieren) * Auslandstierschutz (z. B. Portugal, Bosnien → Meeting-Point → Weiterfahrt)
- Keine Ausnahme, auch wenn:
* Die Tiere bereits vermittelt sind * Die Fahrt innerhalb Deutschlands erfolgt * Der Transport einmalig oder ehrenamtlich ist
- Schulungsanforderung:
* Eine Schulung wie die hier angebotene reicht aus. * Zulassung durch das Veterinäramt notwendig. * Fahrzeugzulassung nur bei Transporten > 8 h bzw. grenzüberschreitend.
- Gültigkeit der Zulassung: 5 Jahre
Besondere Fallkonstellationen (FAQ-artig)
- Facebook-Gruppen (Fellnasentaxi) → Zulassung erforderlich, wenn über 65 km
- Transport von Tieren an die Ostsee im Rahmen einer Pension → Zulassung erforderlich
- Pflegestellen im Auslandstierschutz (z. B. Kroatien/Bosnien) → Je nach Struktur gilt: Tierheimähnliche Einrichtung → Zulassung nötig
- Privattier in Einzelfallpflege → Keine Zulassung nötig, wenn kein Weitervermittlungszweck
Zoom-Audio: Verwaltungsvorschrift, TVT-Gutachten & Tiertransporte – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 10:23)
In diesem Abschnitt wurden juristische Feinheiten zur Zucht, gewerbsmäßigem Handeln, Qualzucht (gemäß § 11b TierSchG), öffentlich-rechtliche Auslegungsprobleme und Fragen zum Tiertransport in öffentlichen Verkehrsmitteln behandelt. Zusätzlich: Erläuterung zur Relevanz und Nutzung von TVT-Gutachten.
Tiertransport: auch ÖPNV betroffen?
- Frage von Frau Emrich: Gilt die EU-Tiertransportverordnung auch für Tiertransporte im ÖPNV?
- Antwort:
* Jede Tierbewegung gilt als Transport, wenn ein Transportmittel beteiligt ist. * Öffentliche Verkehrsmittel können darunterfallen. * Empfehlung: Bei Transport über 65 km → Veterinäramt anfragen * Bei mündlicher Auskunft: Name, Zeitpunkt, Mail-Bestätigung sichern * Problem: uneinheitliche Auslegung, auch unter Kollegen im selben Amt * Grund: gesetzliche Lücken + Fluktuation in Veterinärbehörden * Viele Amtsveterinäre müssen sich juristische Feinheiten im Dienst selbst aneignen, da im Studium oft nicht behandelt.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Durchführung des TierSchG
- Gilt insbesondere für:
* Züchter mit bestimmter Anzahl fortpflanzungsfähiger Tiere oder Würfe
- Kriterien für gewerbsmäßiges Züchten:
* Hunde: ≥ 3 fortpflanzungsfähige Hündinnen oder ≥ 3 Würfe/Jahr * Katzen: ≥ 5 fortpflanzungsfähige Katzen oder ≥ 5 Würfe/Jahr * Zusätzlich: Verkaufserlös > 4.000 DM (~ 2.000 €) → wird oft als Grenze für „gewerbsmäßig“ herangezogen
- Kritik:
* Verwaltungsvorschrift ist veraltet, enthält z. T. noch D-Mark-Werte * Begriff „gewerbsmäßig“ wird nur im Tierschutzrecht verwendet
- Hinweis: Keine Prüfungsabfrage zu konkreten Zahlenwerten!
Rolle der Gutachten & TVT-Leitlinien
- Gesetzliche Regelungen sind oft zu ungenau
→ TVT-Gutachten liefern praxisnahe Orientierung
- Relevante Gutachten:
* Mindestanforderungen an Katzenhaltung (da keine Katzenverordnung) * Tierschutzwidriges Zubehör (Hund & Katze)
- TVT = Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz
* Erarbeitet praxisbezogene Leitlinien * Inhalte wurden per Mail versendet
- Dozent versucht, juristische Sprache „übersetzbar“ zu machen
Prüfungsrelevanz und Aufbauhilfe
- Herr Kertisch äußert Sorge bzgl. Umfang der Unterlagen
- Reaktion des Dozenten:
* Verständnis & Aufbauhilfe zugesichert * Wichtige Inhalte werden gekennzeichnet (prüfungsrelevant vs. Zusatz) * Tipp: Manche Inhalte besser verständlich über Merkblätter als über Gesetzestexte
§ 11b TierSchG – Qualzuchtgutachten
- Bundesministerium hat Gutachten zur Auslegung von § 11b (Qualzucht) beauftragt
* Enthält u. a. konkrete Rasselisten und Zuchtformen, die tierschutzwidrig sind
- Problem:
* Gutachten ist veraltet * Bedarf an Neufassung – noch ausstehend
- Rechtslage wird nicht nur durch Gesetz, sondern durch Gutachten geprägt
Zoom-Audio: Ethik, Wohlbefinden & Rechtsfolgen – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 10:33)
Dieser Abschnitt bildet das moralisch-juristische Fundament des Tierschutzrechts ab – mit klarem Fokus auf die Begriffe „Mitgeschöpf“, „Wohlbefinden“, „vernünftiger Grund“ sowie die Differenzierung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat.
Keine Katzenverordnung – juristische Lücke
- Für Katzen existiert keine eigenständige Verordnung auf Bundesebene.
- Kommunale Kastrationsverordnungen existieren punktuell, sind aber nicht flächendeckend.
- Versuche, eine Bundesverordnung zu etablieren (z. B. Gespräch mit Frau Dr. Nick, Tierärztin und Staatssekretärin), scheiterten politisch, da nicht im Koalitionsvertrag.
- Prüfungsrelevant: Es gibt keine Katzenverordnung.
Gerichtsurteile & richterliche Praxis
- Urteile von Landes- und Bundesgerichten prägen die Auslegung durch Veterinärämter.
- Aber: Richter sind oft nicht tierhaltungsversiert, Entscheidungen sind daher nicht immer fachlich konsistent.
- Dennoch: Rechtswirkung besteht – Veterinärbehörden orientieren sich an Präzedenzfällen.
Grundsatz des Tierschutzgesetzes
- Kein Auswendiglernen von Paragraphen nötig – aber der Zweck muss verstanden werden:
> „Aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.“
- Wohlbefinden > Leben: Ein Leben ohne Wohlbefinden ist nicht tierschutzgerecht.
- Ethik:
* „Mitgeschöpf“ = moralisch hoher Anspruch * Schutzanspruch unabhängig vom Nutzen für den Menschen
Definition „Wohlbefinden“
- Zustand körperlicher und geistiger Harmonie mit sich und der Umwelt
- Voraussetzungen:
* Körperliche Gesundheit * Normales Verhalten (psychisch & physisch)
- Prüfungsrelevant: Beide Ebenen – Gesundheit & Verhalten – sind gleichrangig zu betrachten
Schmerzen, Leiden, Schäden
- Zentrale Begriffe des Tierschutzgesetzes
- Jeder Verstoß gegen das TierSchG wird anhand dieser drei Kategorien bewertet
- Juristisch besonders bedeutsam:
* Ohne vernünftigen Grund → Verstoß * Mit vernünftigem Grund → zulässig
„Vernünftiger Grund“ – Beispiele und Prüfungskontext
- Beispiele für vernünftige Gründe:
* Medizinische Behandlung (z. B. Spritzen, OPs) * Transporte zum Tierarzt trotz Schmerz * Schmerzhafte Prophylaxe zur Krankheitsvermeidung * Nottötung / Euthanasie, wenn kein Leben mit Wohlbefinden mehr möglich ist
- Kontextabhängig und zeitlich wandelbar:
* Was früher als vernünftig galt, kann heute nicht mehr ausreichen
- Prüfungsrelevant:
* Begriff „vernünftiger Grund“ ist flexibel, aber nicht beliebig * Wird häufig abgefragt
Rechtsfolgen von Verstößen
- Ordnungswidrigkeit:
* Geringe Verstöße (z. B. Verwarnung, Bußgeld)
- Straftat:
* Schwere Verstöße (z. B. Vernachlässigung, Quälerei, Verhungernlassen) * Sanktionen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
- Prüfungsrelevant: Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeit & Straftat muss bekannt sein
Sachkundiges Töten & Euthanasie
- Tiere dürfen nur sachkundig und tierschutzgerecht getötet werden.
- Tierärzte sind verpflichtet, die Methode zu kennen oder sich kundig zu machen.
- Nottötung/Euthanasie:
* Zulässig, wenn dauerhafte Schmerzen oder Leiden nicht behebbar sind * Entscheidung in Absprache mit dem Tierarzt und dem Halter
Zoom-Audio: Vernünftiger Grund – Anwendungsfälle & Prüfungswissen – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 10:43)
Dieser Abschnitt vertieft die praxisrelevante Anwendung des Begriffs „vernünftiger Grund“ im Tierschutzrecht. Es geht um Schädlingsbekämpfung, Fütterungsintervalle, medizinische Versorgung und die ethische wie juristische Bewertung von Jungtiertötung.
Schädlingsbekämpfung
- Schadnager wie Mäuse und Ratten werden durch Futtermittelreste, Spalten & Ritzen angelockt (z. B. in Schuppen, Leichtbauweise).
- Sie gefährden:
* Hygiene (Kot, Urin) * Futtermittelqualität (Anknabbern) * Tiergesundheit (Erregerübertragung)
- → Sachkundiges Töten ist hier ein vernünftiger Grund.
- Zugelassene Methoden:
* Zugelassene Mittel (z. B. im Baumarkt erhältlich) * Schädlingsbekämpfer mit Sachkundenachweis (§ 4 TierSchG) * Erschlagen/Ertränken ist nicht zulässig – keine tierschutzgerechte Methode.
- Prüfungsfrage: Was begünstigt Schadnagerbefall?
* Leichtbauweise, ungeschützte Lagerung, fehlende Türen/Dichtungen
Rechtsgrundsatz: Angemessenheit von Schmerzen, Leiden, Schäden
- Schmerzen/Leiden dürfen nur in dem Maß zugefügt werden, wie es für den Zweck notwendig ist.
- Tötungsmethoden müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
Fütterungsintervall & Versorgung
- Ein verlängertes Fütterungsintervall (z. B. alle drei Tage Futter/Wasser) ist kein vernünftiger Grund – auch nicht bei Urlaub oder Krankheit.
- → Verstoß gegen das TierSchG = Ordnungswidrigkeit
- Prüfungsbegriff: „Fütterungsintervall“ = Zeitabstand zwischen Fütterungen
Unterlassene medizinische Versorgung aus Kostengründen
- Beispiele:
* „Der Hund war ein Geschenk – ich bezahle keinen Tierarzt.“ * „Die Katze war billig – neue kostet weniger als Behandlung.“
- → Kein vernünftiger Grund
- Auch wenn finanzielle Mittel begrenzt sind, muss die Grundversorgung gewährleistet sein.
- Warnung: Tiere ohne Planung oder Absicherung zu halten, führt oft zur Abgabe → verantwortungslos
Jungtiertötung (z. B. bei „falscher“ Fellfarbe)
- Töten gesunder Jungtiere in den ersten Lebenstagen ist nicht zulässig
* Kein vernünftiger Grund: „Zuchtlinie passt nicht“ oder „zu viele“
- Zulässig nur bei medizinischer Indikation:
* z. B. Hasenscharte, Gaumenspalte, nicht überlebensfähige Missbildungen * Entscheidung durch Tierarzt → Euthanasie legitim
- → Tötung ohne medizinischen Grund = Straftat (§ 17 TierSchG)
Prüfungsfragen & praktische Hinweise
- Was wäre ein praktischer, aber nicht vernünftiger Grund?
* Urlaubsvertretung fehlt → Versorgung nur alle drei Tage * Zuchtlinie „passt nicht“ → Welpen werden getötet
- Abgrenzung zwischen Alltagslogik („praktisch“) und Tierschutzrecht („vernünftig“)
- Aussetzen von Tieren zur Entledigung von Halterpflichten → Verboten
- Diskussion zum Auslandstierschutz:
* Tötung von Jungtieren ohne medizinischen Grund wird dort vereinzelt noch praktiziert → nicht rechtskonform
Abschluss des Abschnitts
- Hinweis auf 10-minütige Pause bis 11:01 Uhr
- Erinnerung: Ordnung, Zeitstruktur und Verlässlichkeit = Prüfungspraxis
Zoom-Audio: Schmerzen, Zuchtmissbrauch & Definitionen – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 10:53)
Dieser Abschnitt enthält eine Teilnehmerfrage zu einem mutmaßlichen tierschutzrelevanten Zuchtfall sowie die didaktische Einführung in die juristische Definition von „Schmerz“ nach dem Tierschutzgesetz.
Teilnehmerfrage: Zuchthündin mit neurologischen Schäden
- Praxisfall aus Hundepension mit angeschlossener Zucht:
* Eine Zuchthündin zeigte nach Deckung neurologische Ausfälle (bis zur Bewegungsunfähigkeit). * Trotzdem wurde die Hündin nachgedeckt und brachte Welpen zur Welt. * Sie konnte bis zum Auszug der Welpen nicht laufen.
- Reaktion des Dozenten:
* „Nicht zulässig“, sofern ursächlicher Zusammenhang zwischen Deckakt und gesundheitlicher Schädigung besteht. * Tierhalter ist verpflichtet, den Zustand tierärztlich abklären zu lassen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
- Empfohlene Reaktion:
* Veterinäramt benachrichtigen * Falls Züchter bekannt: direkte Ansprache sinnvoll * Hinweis: Solche Fälle sind prüfungsrelevant für das Verständnis von Tierschutzverstößen
Definition: Was ist Schmerz?
- Einführung in den juristischen Schmerzbegriff:
> „Unangenehme sensorische oder gefühlsmäßige Erfahrung, die durch eine tatsächliche oder mögliche Gewebeschädigung ausgelöst wird.“
- Quelle: Internationale Vereinigung zur Erforschung des Schmerzes
- Schmerz ist:
* Subjektiv – keine objektive Messung möglich * Multidimensional – physisch und emotional * Abzugrenzen von „Leiden“ und „Schäden“ (folgt in späteren Abschnitten)
Bedeutung für den Tierschutz
- Schmerzen lösen tierschutzrechtliche Pflichten aus:
* z. B. Versorgungspflicht, Tierarztruf, Unterlassung weiterer Zuchtversuche
- Kein „gefühltes Übel“, sondern juristisch definierter Zustand
- Relevanz in der Prüfung:
* Definition von Schmerz muss verstanden werden, nicht auswendig gelernt, aber angewandt
Didaktische Einbettung
- Dozent betont, dass viele Begrifflichkeiten alltäglich erscheinen, aber im Tierschutzrecht technisch präzise gefasst sind
- Schmerz ≠ „Tut weh“ – sondern: definierter Rechtsbegriff mit Konsequenz
Zoom-Audio: Schmerzverständnis, Diagnostik & Prüfungswissen – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 11:03)
Dieser Abschnitt vertieft das Verständnis des Schmerzbegriffs im Tierschutzrecht – praxisnah, juristisch präzise und mit klarem Prüfungsfokus. Zentrale Themen: subjektives Schmerzempfinden, physiologische Beispiele, Verhaltenserkennung, Diagnostik durch Tierpfleger*innen sowie Prüfungsanforderungen.
Schmerz: Definition & Unterscheidung
- Juristische Definition:
> „Unangenehme sensorische oder gefühlsmäßige Erfahrung, ausgelöst durch eine tatsächliche oder mögliche Gewebeschädigung.“
- Beispiele zur Differenzierung:
* Hand über Herdplatte → Schmerz ohne Gewebeschädigung (Warnsignal) * Hand auf Herdplatte → Schmerz mit tatsächlicher Schädigung (Brandblase)
- Auch Tiere empfinden Schmerz ohne äußere Verletzung, etwa durch Erinnerung oder traumatische Erwartung
* Beispiel: Hund, der nach Misshandlung bei bloßer Andeutung der Bewegung „Schmerz fühlt“
- Schmerz kann auch rein emotional antizipiert werden (Furchtschmerz)
- Phantomschmerz: Schmerzen trotz verheilter Gewebeschädigung → relevant z. B. bei Extremitätenamputationen
* → Kann tiergerechtes Leben unmöglich machen → ggf. Euthanasie
Schmerz ist subjektiv & individuell
- Schmerzempfinden variiert nach:
* Tierart * Alter * Zuchtform * Individuum (Draufgänger vs. Sensibler Welpe)
- Tiere äußern Schmerz kaum sichtbar, um Schwäche nicht zu zeigen
* → Verstecken statt signalisieren
- Diagnostik erfolgt daher:
* Indirekt über Beobachtung * Auf Basis von Erfahrung, Kontextwissen & typischen Symptomen * Gefahr der Vermenschlichung vermeiden, aber anthropologische Analogien können hilfreich sein
Symptome von Schmerz (Hund/Katze)
- Prüfungsrelevant: Mind. 10 Schmerz- oder Stresssymptome benennen können
- Typische Symptome:
* Hecheln, vermehrtes Speicheln * Verändertes Liege- und Ruheverhalten (z. B. auf schmerzender Seite liegen) * Zwanghaftes Lecken, Kratzen, Beißen an Körperstellen * Schmatzen, Gähnen (Beschwichtigungssignale) * Futterverweigerung, erhöhte Wasseraufnahme (z. B. bei Vergiftung, Pyometra) * Apathie oder Hyperaktivität * Rückzug, Aggressivität, verändertes Sozialverhalten * Verstärktes Schmatzen oder Lecken an der Nase * Lautäußerungen, Winseln, Jaulen * Schutzverhalten gegenüber bestimmten Körperteilen * Veränderte Mimik (Augenspannung, Muskeltonus)
- Hinweis:
* Viele Symptome sind nicht eindeutig, sondern müssen im Zusammenhang interpretiert werden * Stress und Schmerz können sich überlagern
Prüfungsrelevante Kernaussagen
- Schmerz ist subjektiv, individuell und nicht immer sichtbar
- Diagnostik erfolgt über Verhaltensbeobachtung & Kontextanalyse
- Schmerzäußerung ≠ Schmerzempfinden
- Definition verstehen: tatsächliche oder mögliche Gewebeschädigung
- Schmerz ist abzugrenzen von:
* Leiden (länger anhaltender negativer Zustand) * Schäden (irreversible Veränderungen)
- Prüfungsfrage: Nennen Sie zehn Schmerzsymptome bei Hund oder Katze
Zoom-Audio: Leiden, Verhalten & Tierschutzdefinitionen – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 11:13)
Dieser Abschnitt beleuchtet das Konzept „Leiden“ aus Sicht des Tierschutzrechts – mit praxisnahen Beispielen, klarer Abgrenzung zu Schmerz und tiefenpsychologischen Hinweisen auf Verhaltensstörungen als Ausdruck chronischer Belastung.
Übergang: Vom Schmerz zum Leiden
- Schmerzen können chronifizieren und in Leiden übergehen.
- Verhaltensänderungen sind oft erste Warnzeichen:
* Rutenhaltung verändert sich * Bewegungsunlust, Hinlegen beim Spaziergang * Vermeidung bestimmter Bewegungen (z. B. Springen ins Auto) * Übersprungshandlungen (z. B. Lecken an erreichbaren Stellen) * Verändertes Kot-/Urinverhalten
Wesensveränderung als Schmerzindikator
- Aggressivität bei vormals freundlichen Tieren → mögliches Schmerzzeichen
- Teilnahmslosigkeit oder Rastlosigkeit
- Kein Durchschlafen, kein Appetit, keine Spielfreude
- „Er ist halt alt“ = Trugschluss → kann Ausdruck von chronischem Leiden sein
Körperliche Folgesymptome bei unbehandeltem Schmerz
- Wachstumsverzögerung bei Jungtieren
- Abmagerung, Rückbildung der Muskulatur
- Schonhaltungen, Lahmheiten, Fellveränderungen
- Gewichtsverlust & Rückzug über längere Zeit
Definition „Leiden“ im Tierschutzrecht
- Juristisch:
> „Leiden sind alle nicht bereits vom Schmerzbegriff erfassten Beeinträchtigungen des Wohlbefindens.“
- Kriterien:
* Dauerhaftigkeit: keine kurze Unannehmlichkeit * Qualität/Intensität: mehr als leichtes Unbehagen * Wesenswidrigkeit: Zustand widerspricht Instinkt/Artverhalten
- Beispiel:
* Tier in zugiger, feuchter Umgebung → Flucht wäre instinktiv, aber Haltung erlaubt kein Entkommen → Leiden
- Stress und Angst gelten unter bestimmten Umständen ebenfalls als Leiden
Verhaltensstörungen als Ausdruck von Leiden
- Keine sichtbare Krankheit – aber abweichendes Verhalten:
* Kreiseln bei Katzen nach jahrelanger Käfighaltung * Apathie trotz stabiler Vitalwerte * Übermäßige Aggression oder Rückzug
- Analogie: Mensch mit Depression erscheint körperlich „gesund“, leidet aber massiv
- Wichtiger Prüfungsaspekt:
* Auch bei fehlender äußerer Verletzung können Tiere massiv leiden
Ursachen von Leiden
- Überforderung: zu viele Reize, wechselnde Umgebungen, Anforderungen ohne Anpassung
- Unterforderung: Monotonie, fehlende Aufgaben, Langeweile
- Nicht artgerechte Haltungsbedingungen: fehlende Rückzugsmöglichkeiten, soziale Isolation, Enge, Reizarmut
- Fehlende Beschäftigung führt zu erlerntem Hilflosigkeitsverhalten
Prüfungsrelevante Unterscheidung
- Schmerz: körperliche/geistige Reaktion auf tatsächliche oder mögliche Gewebeschädigung
- Leiden: anhaltende Beeinträchtigung des Wohlbefindens ohne klare Gewebeschädigung
- Schaden: irreversible körperliche Veränderung (z. B. Verlust eines Auges)
- → Alle drei Begriffe müssen differenziert verstanden und anwendungsbezogen erläutert werden
