Sachkundenachweis: Unterschied zwischen den Versionen
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* Pause bis 14:05 Uhr angekündigt | * Pause bis 14:05 Uhr angekündigt | ||
* Danach: Themen **Kennzeichnungspflicht** und evtl. **Budgetregelungen** | * Danach: Themen **Kennzeichnungspflicht** und evtl. **Budgetregelungen** | ||
= Zoom-Audio: Veterinäramt, Betretungsrechte & Hygiene – § 11 TierSchG (30.06.2025, 14:03) = | |||
== 1. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 16 TierSchG) == | |||
* Betriebe unterliegen einer **gesetzlich verankerten Auskunfts- und Unterstützungspflicht** | |||
* Verpflichtung zur: | |||
* **Erteilung relevanter Auskünfte** auf Anfrage | |||
* **Vorführung von Tieren** | |||
* **Einsicht in geschäftliche Unterlagen** | |||
* **Zugang zu Räumen und Behältnissen**, in denen Tiere gehalten werden | |||
== 2. Betretungsrechte des Veterinäramts == | |||
* Veterinärämter dürfen: | |||
* **Grundstücke, Geschäftsräume und Transportmittel** tagsüber ohne Voranmeldung betreten | |||
* **Wirtschaftsgebäude** besichtigen | |||
* auch ohne ausdrückliche Genehmigung, wenn gesetzlich gedeckt | |||
* **In dringenden Fällen** (§ 16 Abs. 2a TierSchG): | |||
* **Betretung auch nachts, an Feiertagen und Wochenenden** | |||
* auch **Wohnräume**, wenn **Gefahr für Tiere** besteht | |||
* teils ohne richterlichen Beschluss – wird aber zur Absicherung häufig eingeholt | |||
== 3. Kontrollrealität – Landwirtschaft vs. Tierschutz == | |||
* In landwirtschaftlichen Betrieben: | |||
* **Durchschnittliche Kontrolldichte sehr gering** (ca. alle 20–25 Jahre) | |||
* Ursachen: | |||
* Mangel an Personal | |||
* priorisierte Risikobetriebe | |||
* Kontraste: | |||
* Bei Tiertransporten oder Tierschutzfällen **häufigere Kontrollen** | |||
* Relevanz von **Risikofaktoren, Vorverstößen oder Haltungsform** | |||
== 4. Animal Hoarding & Zugriffsrecht == | |||
* **Animal Hoarding nimmt zu** | |||
* Fälle mit 90+ Katzen oder 50+ Hunden in Wohnungen | |||
* Tierhalter verweigern oft Auskunft („Habe keine Tiere“) | |||
* Veterinäramt darf auch ohne richterliche Anordnung: | |||
* **Zugriff auf Grundstücke und Räume** | |||
* besonders bei **Gefahr im Verzug** | |||
== 5. Tierhalterinformation (Empfehlung) == | |||
* Gesetzlich vorgeschrieben **nur für den gewerblichen Handel** | |||
* Empfehlung: | |||
* Auch **Züchter und Tierheime** sollten schriftliche Hinweise mitgeben | |||
* Inhalt: Haltungsempfehlungen, Gesundheitsaspekte, Verhalten | |||
* kein Prüfungsstoff, aber **Best Practice** | |||
== 6. Einstieg in das Thema Hygiene == | |||
=== Zielsetzung === | |||
* Fokus: **Infektionskrankheiten** | |||
* Ziel: Übertragung durch **Hygienemaßnahmen verhindern**, Leben retten | |||
=== Krankheitserreger: Vier Gruppen === | |||
* **Viren**: | |||
* Tollwut, Parvovirose, Staupe, Herpes | |||
* **Bakterien**: | |||
* Leptospiren (Hunde) | |||
* Mykoplasmen (bei Katzen relevant) | |||
* **Pilze**: | |||
* Mikrosporum (v. a. bei Katzen aus warmen Regionen) | |||
* latente Träger → Übertragung auf Menschen möglich | |||
* **Parasiten** (folgt im nächsten Abschnitt?) | |||
=== Praxisrisiko: Hautpilze === | |||
* Tiere oft symptomfrei – besitzen Antikörper | |||
* Menschen (z. B. neue Halter:innen) können dennoch erkranken | |||
* Besonders kritisch bei Berufen mit Hautkontakt (z. B. Ergotherapie) | |||
Version vom 30. Juni 2025, 13:54 Uhr
Kuratierter Auszug aus Zoom-Audio (30.06.2025)
Dieser Artikel dokumentiert die fachlich relevanten Inhalte aus einem über Whisper transkribierten Zoom-Gespräch. Smalltalk, redundante Floskeln und irrelevante Passagen wurden entfernt. Es verbleiben ausschließlich Inhalte mit sachlicher Tragfähigkeit.
Teilnehmerorganisation
- Ein Zettel wurde herumgereicht, um zu erfassen, wer verfügbar ist.
- Ziel: Klärung von Mitwirkungsmöglichkeiten und Anwesenheit.
Tierlogistik
- Es befinden sich vor Ort bestellte Tiere.
- Möglicher Kontext: geplante Begutachtung, Präsentation oder Transport.
Verpflegung
- Eine Kantine steht zur Verfügung.
- Die Nutzung der Kantine ist optional („muss man aber nicht verbrauchen“).
Fristen und Planung
- Für bestimmte organisatorische Abläufe (z. B. Bestellung von Tieren oder Verpflegung) ist eine Vorbestellung mindestens eine Woche im Voraus erforderlich.
Anmerkung zur Quelle
Die Inhalte wurden aus einem Whisper-Transkript extrahiert. Dabei wurden nur fachlich relevante Aussagen berücksichtigt. Das vollständige Protokoll enthielt umfangreiche irrelevante Elemente (z. B. Wiederholungen, Begrüßungen, Dankesformeln), die entfernt wurden.
Zoom-Audio: Einführung in den Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025)
Dieser Artikel dokumentiert die fachlich relevanten Inhalte aus dem transkribierten Einführungsabschnitt des Sachkundelehrgangs nach § 11 Tierschutzgesetz für Hunde und Katzen. Ziel ist eine verdichtete Darstellung ohne Begrüßungsfloskeln und Redundanzen.
Kursbeginn und Beteiligung
- Offizieller Start des Lehrgangs am 30.06.2025.
- Hohe Beteiligung sowohl vor Ort als auch online.
- Referent betont Bedeutung von Sichtbarkeit der Online-Teilnehmer (Video aktivieren) und aktiver Teilnahme (Mikrofon nutzen).
Ziel des Lehrgangs
- Vermittlung der Sachkunde nach § 11 TierSchG.
- Vorbereitung auf die offizielle Sachkundeprüfung mit dem Ziel, den Sachkundenachweis zu erlangen.
Anforderungen an Teilnehmer
- Aktive Aufmerksamkeit und Mitwirkung werden erwartet.
- Wiederholung von Inhalten ausdrücklich erwünscht.
- Empfehlung: Zusatztermine außerhalb des Lehrgangs in die übernächste Woche verlegen, um die Woche voll für die Inhalte zu nutzen.
Vorstellung des Referenten
- Dr. med. vet. Stefan Heidrich
Rolle: Referent an Tag 1 (Montag) und Tag 3 (Mittwoch – Hundetag). Funktion: Prüfungsvorbereitung und Prüfungsgestaltung.
Methodik
- Persönliche Vorstellungsrunde: Teilnehmer werden gebeten, kurz ihren Hintergrund zu schildern und zu sagen, was sie zum Kurs geführt hat.
- Ziel: Individualisierte Ansprache und thematische Ausrichtung der Inhalte durch den Referenten.
Hinweise
- Der Audioausschnitt enthält keine fachlichen Inhalte zum Tierschutzgesetz selbst, sondern organisatorische und didaktische Ankündigungen zu Beginn des Lehrgangs.
Zoom-Audio: Einführung & Teilnehmerhintergründe – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 09:03)
Dieser Artikel dokumentiert die inhaltlich relevanten Passagen der Vorstellungsrunde sowie die vertiefende Einführung durch Dr. Stefan Heidrich im Rahmen des Sachkundelehrgangs. Smalltalk, Redundanzen und irrelevante Äußerungen wurden entfernt.
Referentenprofil
- Dr. med. vet. Stefan Heidrich
Leitung des Lehrgangs, Referent an Tag 1 und Tag 3.
- 25 Jahre Erfahrung im Bereich Sachkunde, davon 20 Jahre mit Schwerpunkt Hund und Katze.
- Tätigkeiten:
Ehemals Veterinäramt (Leitung Sachkundebereich), Ehemals Tierschutzreferat des Landesministeriums, Bis vor 2,5 Jahren erster hauptamtlicher Landestierschutzbeauftragter in Brandenburg.
- Langjährige Prüferfahrung seit 2012 über das Institut Dr. Heidrich.
Inhaltlicher Fokus des Tages
- Einstieg in die Themen:
Grundlagen des Tierschutzes Rechtsverschriftung Hygiene Schmerz, Leiden, Schäden – Definition & Anwendung
- Hinweis auf spätere Vertiefung spezieller Tierthemen (Hund/Katze).
- Prüfungsrelevante Inhalte werden heute strukturiert eingeführt.
Prüfungsorganisation
- Prüfungstermine: Samstag dieser oder nächster Woche in Seddin (nicht in Potsdam).
- Anfahrt: Seeweg 2, Sediner See – Nähe zur Autobahn, Parkplätze vorhanden.
- Hinweis: Google Maps führt fälschlich nach Potsdam → Zieladresse manuell eingeben.
- Übernachtung vor Ort möglich.
- Badestelle in 5 Minuten Entfernung – Empfehlung: Badehose mitbringen.
Teilnehmerhintergründe (Auswahl)
- Vanessa Keitel – Ehrenamtlich im Tierschutz tätig, plant kleine Hundebetreuung (gewerblich).
- Max Strasser – Auslandstierschutz auf Rhodos, Backup-Sachkunde für Kollegin (Vorgabe durch Veterinäramt).
- David Neubauer & Partnerin (Lessig) – Planung einer Hundepension, Bezug auf gesetzliche Erfordernisse.
- Frau Hübner – Engagement im Tierschutz, Ziel: Hundepension/Auffangstation für Listenhunde in Sachsen.
- Herr Felten – Vertretung des Unternehmens *Katzentempel*, Katzen leben in Gasträumen → Sachkundenachweis je Standort erforderlich.
Ergänzende Hinweise
- Teilnahme ohne Prüfung ist möglich (reine Fortbildung).
- Mikrofon & Video sind für Online-Teilnehmende verpflichtend, um aktive Teilnahme sicherzustellen.
Zoom-Audio: Teilnehmervorstellungen – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 09:13)
Im Folgenden sind die relevanten Inhalte der Vorstellungsrunde des Sachkundelehrgangs dokumentiert. Fokus liegt auf den beruflichen Hintergründen und den geplanten Tätigkeiten der Teilnehmenden, die eine Sachkunde nach § 11 TierSchG erforderlich machen.
Teilnehmende und geplante Tätigkeiten
Hundepensionen, Betreuung, Dogwalking
- Lina & Matthias Angrick – Geplante Eröffnung einer Hundepension in Thüringen. Hinweis auf Schwierigkeiten mit dem Bauamt.
- Vanessa Keitel – Ehrenamtlich im Tierschutz tätig, Aufbau einer kleinen Hundebetreuung.
- Julia Saag – Einstieg ins Dogwalking (ohne Pension), derzeit keine berufliche Tierbindung.
- Pfarrer Karlow – Ausbildung: Kaufmann für Büromanagement; Ziel: Dogwalking-Service.
- Luis Bessler – Betreut Hunde, genaue Tätigkeit noch unklar.
Auffangstationen, Tierschutz, Vereinsarbeit
- Max Strasser – Auslandstierschutz Rhodos; Elfer als Backup für Kollegin (Veterinäramt fordert Zweitabsicherung).
- Frau Hübner – Aufbau einer Auffangstation für Listenhunde in Sachsen.
- Ronald Nettke – Langjährig im Tierschutz, möchte Tierschutzverein übernehmen und Auffangstation für schwer vermittelbare Hunde gründen.
- Daniela Landmann – Schäferhundeverein, plant hundezentrierte Erlebnispädagogik (Agility, Vertrauen, Mensch-Hund-Bindung).
- Jörg Wolf – Ehemals Ausbilder & Prüfer in Rettungshundestaffel; Einstieg in Tierheimarbeit (Helmstedt).
Katzen & Katzenschutz
- Herr Felten, Herr Kachler, Herr Regi, Frau Benning – Vertreter des Unternehmens *Katzentempel*; Sachkunde erforderlich für Standorte mit tierischem Mitbewohnerkonzept (z. B. Katzen in Gasträumen).
- Frau Emrich – Lobbyarbeit im Tierschutz, geplante Unterstützung örtlichen Tierheims (Auffangstation).
Hundezucht
- Elena Platziner – Mit Ehemann Zucht von English Cocker Spaniel, will Anzahl der Würfe erhöhen → Sachkunde notwendig.
- Herr Peters – Gewerblicher Züchter von Labradoren; nimmt Sachkunde auch als Fortbildung wahr.
- Frau Kleinschmidt – 66 Jahre, Hundepflegerin bei Herrn Peters → Sachkunde erforderlich als Angestellte.
Tierheim & Behördenauflagen
- Adrian Kettisch – Mitarbeiter im Tierheim; Sachkunde erforderlich trotz vorhandener Leitung mit Elfer → Amtliche Nachforderung.
Tierschutz international / Vermittlung
- Frau Brunner – OTA in Uniklinik, engagiert sich seit Jahren für Katzen und Hunde, plant Tierhilfe aus Kasachstan.
Organisatorische Hinweise
- Mehrere Teilnehmer beziehen sich auf Empfehlungen früherer Absolventen (Netzwerkeffekte).
- Einige streben Erweiterung ihrer bisherigen Tätigkeiten an (Betreuung → Pension; Hobby → Gewerbe).
- Hohe Bandbreite an Ausgangslagen: von beruflichem Quereinstieg bis langjährigem Engagement im Tierschutz.
Zoom-Audio: Prüfungsstruktur & Zusatzmodule – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 09:23)
In diesem Abschnitt wurden weitere Teilnehmervorstellungen aufgenommen sowie zentrale Prüfungsmodalitäten und Zusatzoptionen (z. B. Tiertransport) detailliert erläutert. Relevante Inhalte sind strukturiert dokumentiert.
Neue Teilnehmervorstellungen (Auswahl)
- Niklas Pelzer – Aufbau einer Hundehotel-Kette in Frankfurt und Umgebung (mehrere Filialen).
- Simone Pinkert – Langjährig im Tierschutz aktiv (seit 1990), will Sachkunde für Tiertransporte erwerben. Vorher IHV-Hundeführerschein (2020).
- Kai Förster – Einstieg in eine Tierauffanggruppe der Lebenshilfe (ab Januar); begleitet von erfahrener Kollegin.
- Peggy Jordan – 18 Jahre Erfahrung in Tierpension der Lebenshilfe; übernimmt Verantwortlichkeiten nach Renteneintritt einer Kollegin.
- Vertreter Katzentempel – Erwähnt wird nochmals der Fokus auf Verhalten, Stress, Zoonosen, Meideverhalten und Schmerzerkennung im Restaurantkontext mit Katzen.
- Erweiterte Tätigkeitsfelder: Tierpension, Betreuung, Zucht, kein Fokus auf tiergestützte Therapie (außer im Pferdebereich).
Prüfungsstruktur (allgemeiner Sachkundenachweis)
- Prüfung besteht aus zwei Teilen:
* Schriftlich: * Allgemeiner Teil (Grundlagen, Recht, Hygiene): 24 Fragen (Multiple Choice), 18 müssen richtig sein (75 %). * Tierartspezifisch (Hund/Katze): 40 Fragen pro Tierart, 75 % richtig (30 von 40). * Bearbeitungszeit: 2 Stunden (i. d. R. < 1 h benötigt). * Mündlich: * Kleingruppenprüfung, Bezug zur jeweiligen Tätigkeit. * Fokus: praxisrelevante Anwendung (z. B. bei Zucht, Auffangstation, Tierschutzarbeit).
Zusatzmodul: Tiertransport (> 65 km)
- Gesetzliche Grundlage: Wer Tiere im Rahmen seiner Tätigkeit über 65 km transportiert, benötigt einen Sachkundenachweis für Tiertransporte.
- Beispiele:
* Hundebetreuung mit Abholung/Bringservice. * Tierheimfahrzeuge über längere Strecken. * Züchtertransporte (z. B. zu Deckpartnern).
- Angebot des Instituts:
* Zusatzschulung + Prüfung (Multiple Choice, 20 Fragen). * Kostenpunkt: 160 €. * Optionaler Zusatz heute von 16:30–18:00 Uhr.
Prüfungsorganisation: Hinweise
- Unklarheiten bei Fragen: mögliche Mehrfachantworten (z. B. „zwei Ohren und vier Beine“ → A + C).
- Beispielaufgabe wurde demonstriert (gesunder Hund hat vier Beine).
- Tierseuchensimulation vor Ort, aber nicht prüfungsrelevant – Ausnahme: Tollwut wird thematisiert.
- Lautsprecher/Mikrofon funktionieren, alle Teilnehmenden hörbar.
Zusammenfassung
- Das Prüfungsniveau ist schaffbar, verlangt jedoch sorgfältige Vorbereitung.
- Flexibilität bei Prüfungsmodulen (Hund, Katze, Tiertransport).
- Relevanz des Sachkundenachweises ist stark tätigkeitsbezogen – auch innerhalb desselben Betriebs (z. B. Katzentempel).
Zoom-Audio: Prüfungsschwerpunkte, Nachweiskategorien & Gültigkeit – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 09:33)
In dieser Sitzung wurden vertiefende Hinweise zu den Sachkunde-Prüfungen gegeben: Differenzierung der Schwerpunkte, rechtliche Voraussetzungen, Nachweisarten und Fristen zur Wiederholung. Zusätzlich wurden individuelle Teilnehmerfragen präzise beantwortet.
Auswahl & Definition der Prüfungsschwerpunkte
Teilnehmer geben bei Anmeldung den gewünschten Prüfungsschwerpunkt an – dieser kann am Prüfungstag final angepasst werden.
Mögliche Schwerpunkte
- Tierheim oder tierheimähnliche Einrichtung
- Pflegestelle / kleine Auffangstation
→ möglich ohne Tierheim-Zulassung
- Gewerbsmäßiges Züchten
→ nur bei dokumentierter Erfahrung (mind. eine Geburt miterlebt)
- Gewerbsmäßiges Halten (Pension, Tagesstätte, Dogwalking, Gassi-Service)
→ Unterscheidung nach tatsächlicher Tätigkeit
- Tiergestützte Intervention (TGI)
→ aktuell kein Teilnehmer
- Handel / Tiere zur Schau stellen / Veranstaltungen (z. B. Filmtiere)
→ Wichtig: Keine Vorratsprüfung erlaubt – Schwerpunkt muss mit praktischer Erfahrung belegbar sein.
Prüfungsorganisation
- Prüfungsantrag wird am Prüfungstag ausgegeben – finaler Eintrag erfolgt dort.
- Prüfungstermine: Schriftlich & mündlich am selben Tag.
* Zwei Termine standen zur Auswahl; viele Teilnehmende nehmen am 12.07. teil.
Prüfungsumfang & -flexibilität
- Erweiterung oder Wechsel möglich:
* Wer z. B. zuerst Hund absolviert, kann später innerhalb eines Jahres Katze hinzufügen. * Dann muss nur der tierartspezifische Fragebogen absolviert werden, nicht erneut der Grundlagenteil.
- Nachprüfung oder Ergänzung: Möglich ohne Wiederholung der gesamten Prüfung, wenn innerhalb der Frist.
Zusatz: Auslandstierschutz & Drittstaaten
- Unterscheidung:
* EU-Tierschutz / Vermittlung → einfach umsetzbar. * Drittland (z. B. Bosnien) → Sonderregelung, Erweiterung sinnvoll.
- Empfehlung: Zunächst Pension prüfen lassen, später mit Auffangstation aufstocken (mündlich ausreichend).
Gültigkeit & Auffrischung
- Grundsatz: Sachkunde gilt mind. 10 Jahre, wenn kontinuierliche Tätigkeit nachgewiesen wird.
- Veterinäramt kann Fortbildungen verlangen:
* Empfehlung: jährlich eine Tagesfortbildung * Auffrischungslehrgang für Hunde wird vom Institut im Herbst angeboten.
- Tiertransportnachweis (wenn > 65 km):
* Gültigkeit: 5 Jahre * Danach Neubeantragung beim Veterinäramt notwendig.
Begriffsabgrenzung (FAQ)
- Dogwalking vs. Gassi-Service: kein juristischer Unterschied – eher sprachliche oder positionierende Selbstdefinition.
Zoom-Audio: Prüfungsoptionen, Tierspezifika & Organisation – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 09:43)
Dieser Artikel dokumentiert Feinabstimmungen zu Prüfungsinhalten, organisatorische Rahmenbedingungen und individuelle Hinweise für spezifische Tätigkeiten (z. B. Katzentempel, TGI, Auslandstierschutz). Zusätzlich wurden Wiederholungsregelungen und Tagesstruktur präzisiert.
Prüfungslogik & Schwerpunktdefinition
Teilnehmende wählen zwei Prüfungsschwerpunkte, die ihre tatsächliche Tätigkeit abbilden. Entscheidung erfolgt spätestens am Prüfungstag.
Typische Kombinationen
- Katzentempel → Kombination aus:
* Tiere zur Schau stellen (juristisch sperriger Begriff, aber formal korrekt) * Gewerbsmäßiges Halten
- TGI (tiergestützte Intervention) – z. B. bei Problemjugendlichen (Fall: Frau Emrich)
* Wird aktiv mitgeprüft, wenn angekreuzt.
- Tiertransport:
* Wird nicht als Hauptschwerpunkt angerechnet, sondern gesondert geprüft (20 Multiple-Choice-Fragen). * Kein Einfluss auf die Sachkunde-Schwerpunkte.
Organisation: Pausen & Ablauf
- Große Pause: 12:00–12:45 Uhr
* Vor Ort: Wer bestellt hat, kann direkt essen. * Alternativ: Kantine 3 Min. mit Auto erreichbar.
- Kleine Pausen: ca. alle 60–90 Minuten, abhängig von Stoffdichte und Konzentration.
* Individuelle Pausen möglich – sollen kommuniziert werden. * Dozierende achten aktiv auf Aufmerksamkeit und Erschöpfungssignale.
- Tagesplanung:
* Heute: Stoff bis ca. 16:30 Uhr, danach Tiertransport-Modul bis 18:00 Uhr. * Dienstag: Längster Tag, voraussichtlich bis nach 18:00 Uhr (ggf. bis 19:10 Uhr). * Mittwoch: Zielzeit bis ca. 17:30 Uhr, danach Prüfungstipps. * Freitag (Katzentag): Bitte keine Arzttermine – Prüfungsrelevanz gegen Ende hoch.
Prüfungsbedingungen
- Keine Hilfsmittel erlaubt – kein Skript, keine Spickzettel.
- Wiederholung:
* Wer durchfällt, hat ein Jahr Zeit zur Wiederholung. * Prüfungen ab September wieder regulär möglich. * Nach zwei Fehlversuchen → Wiederholung des jeweiligen Lehrgangsteils erforderlich. * Bestehensquote: ~90 %. * Institut bietet Auffrischungskurse an (z. B. im Herbst für Hunde).
Prüfungsaufschub / Ergänzung
- Wer z. B. Hundeprüfung absolviert, kann innerhalb eines Jahres auf Katzen aufstocken:
* Nur tierartspezifischer Teil, kein erneuter Grundlagenteil nötig. * Gilt auch bei Erweiterung von Tätigkeit (z. B. Pension → Tierheim).
- Steuerliche Relevanz:
* Empfehlung: gewerbsmäßiges Halten mit ankreuzen, wenn steuerliche Absetzbarkeit von Tierhaltung angestrebt wird.
Fachlicher Einstieg verschoben
- Fachteil beginnt um 10:02 Uhr – kurze Pause wurde eingelegt.
Zoom-Audio: Prüfungsgruppen & Tierschutzrecht – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 10:03)
Dieser Artikel dokumentiert die Planung der mündlichen Prüfungen, Ablauf des Prüfungsverfahrens, sowie die erste fachliche Einführung in das deutsche Tierschutzrecht.
Organisatorische Hinweise zur Prüfung
- Prüfungsbeginn: 09:00 Uhr, Ankunft bitte 08:45 Uhr
- Ablauf:
* Schriftliche Prüfung: Allgemeiner Teil + Tierteil * Nur bei Bestehen → Zulassung zur mündlichen Prüfung * Ausnahme: Tiertransport → ausschließlich schriftlich
- Prüfungsgruppen am 05.07.2025:
1. Gruppe 1 (ca. 9:00): Lessig, Neubauer, Benning, Karlauch 2. Gruppe 2 (ca. 13:00): Landmann, Förster, Jordan, Sarg 3. Gruppe 3: Felden, Plaxina, Peters, Wolf 4. Gruppe 4: Ichi, Kachler
- Prüfungsgruppen am 12.07.2025:
1. Gruppe 1 (ca. 12:00): Winkenstein, Hübner, Kertisch, Keitel 2. Gruppe 2 (ca. 13:00): Angrick, Ziesler (2×), Nettke 3. Gruppe 3 (ca. 14:00): Strasser, Bessler, Pelzer, Horn 4. Gruppe 4 (ca. 15:00): Degelow, Emrich
- Hinweise:
* Gruppenanpassungen durch gegenseitigen Tausch möglich (z. B. wegen langer Anfahrt). * Prüfungsreihenfolge basiert primär auf Zahlungseingang. * Ergebnisbekanntgabe: * Direkt nach der schriftlichen Prüfung: Zulassung zur mündlichen * Direkt nach der mündlichen Prüfung: „Bestanden / Nicht bestanden“ * Zertifikat per Post in der Folgewoche * Prozentzahlen erscheinen nicht auf Zertifikat, können aber bei Bedarf angefragt werden.
- Prüferinnen:
* 05.07.: Frau Diersen (Tierschutz-Promotion, aktuell Bundesministerium) * 12.07.: Frau Claudia Halbach (praktizierende Tierärztin aus Berlin) * Durchgängig: Dr. Stefan Heidrich
Fachlicher Einstieg: Rechtsgrundlagen des Tierschutzes
- Verankerung:
* Verfassungen der Bundesländer * Grundgesetz (Art. 20a – Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen & Tiere) * Tierschutzgesetz (TierSchG) – zentrale Rechtsgrundlage * Rechtsverordnungen: * z. B. Tierschutzhundeverordnung, Tiertransportverordnung * Keine eigene Tierschutzkatzenverordnung
- Gutachten & Leitlinien:
* Notwendig, da viele praktische Fragen nicht gesetzlich geregelt sind * Zentrale Quelle: TVT (Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz) * z. B. Mindestanforderungen für Raumgrößen, Haltung, Verhalten * Bundesministerium erstellt ebenfalls Gutachten, aber noch keine zur Katzenhaltung (!)
- Wichtig für Prüfung:
* Tiere sind durch Verfassung, Grundgesetz, Tierschutzgesetz, Gutachten und Leitlinien geschützt. * Häufiger Prüfungsfehler: Teilnehmer kreuzen nicht an, dass Tiere durch das Tierschutzgesetz geschützt sind → kein Trick, sondern Grundwissen.
Hinweise
- Österreich und Schweiz haben teils deutlich weitergehende Regelwerke (z. B. Tierhaltungsverordnung).
- Deutschland setzt in vielen Bereichen auf nicht-gesetzliche Standards (TVT, Gutachten).
Zoom-Audio: TVT-Gutachten & Tiertransportrecht – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 10:13)
In diesem Abschnitt werden die Rechtsgrundlagen des Tierschutzes vertieft (Staatsziel, Gesetzeslage, TVT-Gutachten) und die Anforderungen im Bereich Tiertransport detailliert dargestellt – insbesondere mit Blick auf die 65-Kilometer-Grenze und verschiedene Fallkonstellationen.
Staatsziel Tierschutz
- Seit der Grundgesetzänderung wurde in Art. 20a GG folgender Zusatz aufgenommen:
> „Der Staat schützt […] die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.“
- Bedeutung:
* Der Tierschutz besitzt Verfassungsrang. * Verpflichtung für: Gesetzgeber, Gerichte, Behörden (inkl. Veterinärämter). * Wird als Grundlage für Anordnungen, Verfügungen und gerichtliche Entscheidungen genutzt.
Tierschutzrechtliche Grundlagen
- Zentrale Norm: Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Verordnungen:
* Tierschutzhundeverordnung → nur relevant für Hundehaltung * Tierschutztransportverordnung * EU-Verordnung Nr. 1/2005 * Deutsche Durchführungsverordnung (Tierschutztransportverordnung) * Keine Verordnung für Katzenhaltung
- IATA-Richtlinien: Technische Standards für Tiertransporte im Flugverkehr → werden von Veterinärämtern auch für Straßenverkehr herangezogen
Gutachten & TVT-Materialien
- Gesetzliche Lücken (z. B. zur Haltung von Katzen, Raumgrößen, etc.) werden durch:
* Gutachten der TVT (Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz) * Merkblätter des Bundesministeriums
- Beispielhafte Anwendung:
* Gerichte und Veterinärämter nutzen TVT-Leitlinien zur Beurteilung, ob Haltungsvorgaben erfüllt sind.
- Teilnehmer erhielten Linksammlung mit relevanten Gutachten und Merkblättern.
Tiertransport: Pflichten & Schwellenwerte
- Zulassungspflicht bei Transport über 65 km im Rahmen einer Tätigkeit:
* Transportunternehmer im Sinne der Verordnung (auch wenn der Begriff unüblich ist) * Gilt für: * Tierheime * Pflegestellen (wenn eigenständig) * Hundepensionen * Dogwalker * Fellnasentaxi & private Tierschützer (auch bei Adoptionstieren) * Auslandstierschutz (z. B. Portugal, Bosnien → Meeting-Point → Weiterfahrt)
- Keine Ausnahme, auch wenn:
* Die Tiere bereits vermittelt sind * Die Fahrt innerhalb Deutschlands erfolgt * Der Transport einmalig oder ehrenamtlich ist
- Schulungsanforderung:
* Eine Schulung wie die hier angebotene reicht aus. * Zulassung durch das Veterinäramt notwendig. * Fahrzeugzulassung nur bei Transporten > 8 h bzw. grenzüberschreitend.
- Gültigkeit der Zulassung: 5 Jahre
Besondere Fallkonstellationen (FAQ-artig)
- Facebook-Gruppen (Fellnasentaxi) → Zulassung erforderlich, wenn über 65 km
- Transport von Tieren an die Ostsee im Rahmen einer Pension → Zulassung erforderlich
- Pflegestellen im Auslandstierschutz (z. B. Kroatien/Bosnien) → Je nach Struktur gilt: Tierheimähnliche Einrichtung → Zulassung nötig
- Privattier in Einzelfallpflege → Keine Zulassung nötig, wenn kein Weitervermittlungszweck
Zoom-Audio: Verwaltungsvorschrift, TVT-Gutachten & Tiertransporte – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 10:23)
In diesem Abschnitt wurden juristische Feinheiten zur Zucht, gewerbsmäßigem Handeln, Qualzucht (gemäß § 11b TierSchG), öffentlich-rechtliche Auslegungsprobleme und Fragen zum Tiertransport in öffentlichen Verkehrsmitteln behandelt. Zusätzlich: Erläuterung zur Relevanz und Nutzung von TVT-Gutachten.
Tiertransport: auch ÖPNV betroffen?
- Frage von Frau Emrich: Gilt die EU-Tiertransportverordnung auch für Tiertransporte im ÖPNV?
- Antwort:
* Jede Tierbewegung gilt als Transport, wenn ein Transportmittel beteiligt ist. * Öffentliche Verkehrsmittel können darunterfallen. * Empfehlung: Bei Transport über 65 km → Veterinäramt anfragen * Bei mündlicher Auskunft: Name, Zeitpunkt, Mail-Bestätigung sichern * Problem: uneinheitliche Auslegung, auch unter Kollegen im selben Amt * Grund: gesetzliche Lücken + Fluktuation in Veterinärbehörden * Viele Amtsveterinäre müssen sich juristische Feinheiten im Dienst selbst aneignen, da im Studium oft nicht behandelt.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Durchführung des TierSchG
- Gilt insbesondere für:
* Züchter mit bestimmter Anzahl fortpflanzungsfähiger Tiere oder Würfe
- Kriterien für gewerbsmäßiges Züchten:
* Hunde: ≥ 3 fortpflanzungsfähige Hündinnen oder ≥ 3 Würfe/Jahr * Katzen: ≥ 5 fortpflanzungsfähige Katzen oder ≥ 5 Würfe/Jahr * Zusätzlich: Verkaufserlös > 4.000 DM (~ 2.000 €) → wird oft als Grenze für „gewerbsmäßig“ herangezogen
- Kritik:
* Verwaltungsvorschrift ist veraltet, enthält z. T. noch D-Mark-Werte * Begriff „gewerbsmäßig“ wird nur im Tierschutzrecht verwendet
- Hinweis: Keine Prüfungsabfrage zu konkreten Zahlenwerten!
Rolle der Gutachten & TVT-Leitlinien
- Gesetzliche Regelungen sind oft zu ungenau
→ TVT-Gutachten liefern praxisnahe Orientierung
- Relevante Gutachten:
* Mindestanforderungen an Katzenhaltung (da keine Katzenverordnung) * Tierschutzwidriges Zubehör (Hund & Katze)
- TVT = Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz
* Erarbeitet praxisbezogene Leitlinien * Inhalte wurden per Mail versendet
- Dozent versucht, juristische Sprache „übersetzbar“ zu machen
Prüfungsrelevanz und Aufbauhilfe
- Herr Kertisch äußert Sorge bzgl. Umfang der Unterlagen
- Reaktion des Dozenten:
* Verständnis & Aufbauhilfe zugesichert * Wichtige Inhalte werden gekennzeichnet (prüfungsrelevant vs. Zusatz) * Tipp: Manche Inhalte besser verständlich über Merkblätter als über Gesetzestexte
§ 11b TierSchG – Qualzuchtgutachten
- Bundesministerium hat Gutachten zur Auslegung von § 11b (Qualzucht) beauftragt
* Enthält u. a. konkrete Rasselisten und Zuchtformen, die tierschutzwidrig sind
- Problem:
* Gutachten ist veraltet * Bedarf an Neufassung – noch ausstehend
- Rechtslage wird nicht nur durch Gesetz, sondern durch Gutachten geprägt
Zoom-Audio: Ethik, Wohlbefinden & Rechtsfolgen – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 10:33)
Dieser Abschnitt bildet das moralisch-juristische Fundament des Tierschutzrechts ab – mit klarem Fokus auf die Begriffe „Mitgeschöpf“, „Wohlbefinden“, „vernünftiger Grund“ sowie die Differenzierung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat.
Keine Katzenverordnung – juristische Lücke
- Für Katzen existiert keine eigenständige Verordnung auf Bundesebene.
- Kommunale Kastrationsverordnungen existieren punktuell, sind aber nicht flächendeckend.
- Versuche, eine Bundesverordnung zu etablieren (z. B. Gespräch mit Frau Dr. Nick, Tierärztin und Staatssekretärin), scheiterten politisch, da nicht im Koalitionsvertrag.
- Prüfungsrelevant: Es gibt keine Katzenverordnung.
Gerichtsurteile & richterliche Praxis
- Urteile von Landes- und Bundesgerichten prägen die Auslegung durch Veterinärämter.
- Aber: Richter sind oft nicht tierhaltungsversiert, Entscheidungen sind daher nicht immer fachlich konsistent.
- Dennoch: Rechtswirkung besteht – Veterinärbehörden orientieren sich an Präzedenzfällen.
Grundsatz des Tierschutzgesetzes
- Kein Auswendiglernen von Paragraphen nötig – aber der Zweck muss verstanden werden:
> „Aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.“
- Wohlbefinden > Leben: Ein Leben ohne Wohlbefinden ist nicht tierschutzgerecht.
- Ethik:
* „Mitgeschöpf“ = moralisch hoher Anspruch * Schutzanspruch unabhängig vom Nutzen für den Menschen
Definition „Wohlbefinden“
- Zustand körperlicher und geistiger Harmonie mit sich und der Umwelt
- Voraussetzungen:
* Körperliche Gesundheit * Normales Verhalten (psychisch & physisch)
- Prüfungsrelevant: Beide Ebenen – Gesundheit & Verhalten – sind gleichrangig zu betrachten
Schmerzen, Leiden, Schäden
- Zentrale Begriffe des Tierschutzgesetzes
- Jeder Verstoß gegen das TierSchG wird anhand dieser drei Kategorien bewertet
- Juristisch besonders bedeutsam:
* Ohne vernünftigen Grund → Verstoß * Mit vernünftigem Grund → zulässig
„Vernünftiger Grund“ – Beispiele und Prüfungskontext
- Beispiele für vernünftige Gründe:
* Medizinische Behandlung (z. B. Spritzen, OPs) * Transporte zum Tierarzt trotz Schmerz * Schmerzhafte Prophylaxe zur Krankheitsvermeidung * Nottötung / Euthanasie, wenn kein Leben mit Wohlbefinden mehr möglich ist
- Kontextabhängig und zeitlich wandelbar:
* Was früher als vernünftig galt, kann heute nicht mehr ausreichen
- Prüfungsrelevant:
* Begriff „vernünftiger Grund“ ist flexibel, aber nicht beliebig * Wird häufig abgefragt
Rechtsfolgen von Verstößen
- Ordnungswidrigkeit:
* Geringe Verstöße (z. B. Verwarnung, Bußgeld)
- Straftat:
* Schwere Verstöße (z. B. Vernachlässigung, Quälerei, Verhungernlassen) * Sanktionen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
- Prüfungsrelevant: Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeit & Straftat muss bekannt sein
Sachkundiges Töten & Euthanasie
- Tiere dürfen nur sachkundig und tierschutzgerecht getötet werden.
- Tierärzte sind verpflichtet, die Methode zu kennen oder sich kundig zu machen.
- Nottötung/Euthanasie:
* Zulässig, wenn dauerhafte Schmerzen oder Leiden nicht behebbar sind * Entscheidung in Absprache mit dem Tierarzt und dem Halter
Zoom-Audio: Vernünftiger Grund – Anwendungsfälle & Prüfungswissen – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 10:43)
Dieser Abschnitt vertieft die praxisrelevante Anwendung des Begriffs „vernünftiger Grund“ im Tierschutzrecht. Es geht um Schädlingsbekämpfung, Fütterungsintervalle, medizinische Versorgung und die ethische wie juristische Bewertung von Jungtiertötung.
Schädlingsbekämpfung
- Schadnager wie Mäuse und Ratten werden durch Futtermittelreste, Spalten & Ritzen angelockt (z. B. in Schuppen, Leichtbauweise).
- Sie gefährden:
* Hygiene (Kot, Urin) * Futtermittelqualität (Anknabbern) * Tiergesundheit (Erregerübertragung)
- → Sachkundiges Töten ist hier ein vernünftiger Grund.
- Zugelassene Methoden:
* Zugelassene Mittel (z. B. im Baumarkt erhältlich) * Schädlingsbekämpfer mit Sachkundenachweis (§ 4 TierSchG) * Erschlagen/Ertränken ist nicht zulässig – keine tierschutzgerechte Methode.
- Prüfungsfrage: Was begünstigt Schadnagerbefall?
* Leichtbauweise, ungeschützte Lagerung, fehlende Türen/Dichtungen
Rechtsgrundsatz: Angemessenheit von Schmerzen, Leiden, Schäden
- Schmerzen/Leiden dürfen nur in dem Maß zugefügt werden, wie es für den Zweck notwendig ist.
- Tötungsmethoden müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
Fütterungsintervall & Versorgung
- Ein verlängertes Fütterungsintervall (z. B. alle drei Tage Futter/Wasser) ist kein vernünftiger Grund – auch nicht bei Urlaub oder Krankheit.
- → Verstoß gegen das TierSchG = Ordnungswidrigkeit
- Prüfungsbegriff: „Fütterungsintervall“ = Zeitabstand zwischen Fütterungen
Unterlassene medizinische Versorgung aus Kostengründen
- Beispiele:
* „Der Hund war ein Geschenk – ich bezahle keinen Tierarzt.“ * „Die Katze war billig – neue kostet weniger als Behandlung.“
- → Kein vernünftiger Grund
- Auch wenn finanzielle Mittel begrenzt sind, muss die Grundversorgung gewährleistet sein.
- Warnung: Tiere ohne Planung oder Absicherung zu halten, führt oft zur Abgabe → verantwortungslos
Jungtiertötung (z. B. bei „falscher“ Fellfarbe)
- Töten gesunder Jungtiere in den ersten Lebenstagen ist nicht zulässig
* Kein vernünftiger Grund: „Zuchtlinie passt nicht“ oder „zu viele“
- Zulässig nur bei medizinischer Indikation:
* z. B. Hasenscharte, Gaumenspalte, nicht überlebensfähige Missbildungen * Entscheidung durch Tierarzt → Euthanasie legitim
- → Tötung ohne medizinischen Grund = Straftat (§ 17 TierSchG)
Prüfungsfragen & praktische Hinweise
- Was wäre ein praktischer, aber nicht vernünftiger Grund?
* Urlaubsvertretung fehlt → Versorgung nur alle drei Tage * Zuchtlinie „passt nicht“ → Welpen werden getötet
- Abgrenzung zwischen Alltagslogik („praktisch“) und Tierschutzrecht („vernünftig“)
- Aussetzen von Tieren zur Entledigung von Halterpflichten → Verboten
- Diskussion zum Auslandstierschutz:
* Tötung von Jungtieren ohne medizinischen Grund wird dort vereinzelt noch praktiziert → nicht rechtskonform
Abschluss des Abschnitts
- Hinweis auf 10-minütige Pause bis 11:01 Uhr
- Erinnerung: Ordnung, Zeitstruktur und Verlässlichkeit = Prüfungspraxis
Zoom-Audio: Schmerzen, Zuchtmissbrauch & Definitionen – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 10:53)
Dieser Abschnitt enthält eine Teilnehmerfrage zu einem mutmaßlichen tierschutzrelevanten Zuchtfall sowie die didaktische Einführung in die juristische Definition von „Schmerz“ nach dem Tierschutzgesetz.
Teilnehmerfrage: Zuchthündin mit neurologischen Schäden
- Praxisfall aus Hundepension mit angeschlossener Zucht:
* Eine Zuchthündin zeigte nach Deckung neurologische Ausfälle (bis zur Bewegungsunfähigkeit). * Trotzdem wurde die Hündin nachgedeckt und brachte Welpen zur Welt. * Sie konnte bis zum Auszug der Welpen nicht laufen.
- Reaktion des Dozenten:
* „Nicht zulässig“, sofern ursächlicher Zusammenhang zwischen Deckakt und gesundheitlicher Schädigung besteht. * Tierhalter ist verpflichtet, den Zustand tierärztlich abklären zu lassen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
- Empfohlene Reaktion:
* Veterinäramt benachrichtigen * Falls Züchter bekannt: direkte Ansprache sinnvoll * Hinweis: Solche Fälle sind prüfungsrelevant für das Verständnis von Tierschutzverstößen
Definition: Was ist Schmerz?
- Einführung in den juristischen Schmerzbegriff:
> „Unangenehme sensorische oder gefühlsmäßige Erfahrung, die durch eine tatsächliche oder mögliche Gewebeschädigung ausgelöst wird.“
- Quelle: Internationale Vereinigung zur Erforschung des Schmerzes
- Schmerz ist:
* Subjektiv – keine objektive Messung möglich * Multidimensional – physisch und emotional * Abzugrenzen von „Leiden“ und „Schäden“ (folgt in späteren Abschnitten)
Bedeutung für den Tierschutz
- Schmerzen lösen tierschutzrechtliche Pflichten aus:
* z. B. Versorgungspflicht, Tierarztruf, Unterlassung weiterer Zuchtversuche
- Kein „gefühltes Übel“, sondern juristisch definierter Zustand
- Relevanz in der Prüfung:
* Definition von Schmerz muss verstanden werden, nicht auswendig gelernt, aber angewandt
Didaktische Einbettung
- Dozent betont, dass viele Begrifflichkeiten alltäglich erscheinen, aber im Tierschutzrecht technisch präzise gefasst sind
- Schmerz ≠ „Tut weh“ – sondern: definierter Rechtsbegriff mit Konsequenz
Zoom-Audio: Schmerzverständnis, Diagnostik & Prüfungswissen – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 11:03)
Dieser Abschnitt vertieft das Verständnis des Schmerzbegriffs im Tierschutzrecht – praxisnah, juristisch präzise und mit klarem Prüfungsfokus. Zentrale Themen: subjektives Schmerzempfinden, physiologische Beispiele, Verhaltenserkennung, Diagnostik durch Tierpfleger*innen sowie Prüfungsanforderungen.
Schmerz: Definition & Unterscheidung
- Juristische Definition:
> „Unangenehme sensorische oder gefühlsmäßige Erfahrung, ausgelöst durch eine tatsächliche oder mögliche Gewebeschädigung.“
- Beispiele zur Differenzierung:
* Hand über Herdplatte → Schmerz ohne Gewebeschädigung (Warnsignal) * Hand auf Herdplatte → Schmerz mit tatsächlicher Schädigung (Brandblase)
- Auch Tiere empfinden Schmerz ohne äußere Verletzung, etwa durch Erinnerung oder traumatische Erwartung
* Beispiel: Hund, der nach Misshandlung bei bloßer Andeutung der Bewegung „Schmerz fühlt“
- Schmerz kann auch rein emotional antizipiert werden (Furchtschmerz)
- Phantomschmerz: Schmerzen trotz verheilter Gewebeschädigung → relevant z. B. bei Extremitätenamputationen
* → Kann tiergerechtes Leben unmöglich machen → ggf. Euthanasie
Schmerz ist subjektiv & individuell
- Schmerzempfinden variiert nach:
* Tierart * Alter * Zuchtform * Individuum (Draufgänger vs. Sensibler Welpe)
- Tiere äußern Schmerz kaum sichtbar, um Schwäche nicht zu zeigen
* → Verstecken statt signalisieren
- Diagnostik erfolgt daher:
* Indirekt über Beobachtung * Auf Basis von Erfahrung, Kontextwissen & typischen Symptomen * Gefahr der Vermenschlichung vermeiden, aber anthropologische Analogien können hilfreich sein
Symptome von Schmerz (Hund/Katze)
- Prüfungsrelevant: Mind. 10 Schmerz- oder Stresssymptome benennen können
- Typische Symptome:
* Hecheln, vermehrtes Speicheln * Verändertes Liege- und Ruheverhalten (z. B. auf schmerzender Seite liegen) * Zwanghaftes Lecken, Kratzen, Beißen an Körperstellen * Schmatzen, Gähnen (Beschwichtigungssignale) * Futterverweigerung, erhöhte Wasseraufnahme (z. B. bei Vergiftung, Pyometra) * Apathie oder Hyperaktivität * Rückzug, Aggressivität, verändertes Sozialverhalten * Verstärktes Schmatzen oder Lecken an der Nase * Lautäußerungen, Winseln, Jaulen * Schutzverhalten gegenüber bestimmten Körperteilen * Veränderte Mimik (Augenspannung, Muskeltonus)
- Hinweis:
* Viele Symptome sind nicht eindeutig, sondern müssen im Zusammenhang interpretiert werden * Stress und Schmerz können sich überlagern
Prüfungsrelevante Kernaussagen
- Schmerz ist subjektiv, individuell und nicht immer sichtbar
- Diagnostik erfolgt über Verhaltensbeobachtung & Kontextanalyse
- Schmerzäußerung ≠ Schmerzempfinden
- Definition verstehen: tatsächliche oder mögliche Gewebeschädigung
- Schmerz ist abzugrenzen von:
* Leiden (länger anhaltender negativer Zustand) * Schäden (irreversible Veränderungen)
- Prüfungsfrage: Nennen Sie zehn Schmerzsymptome bei Hund oder Katze
Zoom-Audio: Leiden, Verhalten & Tierschutzdefinitionen – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 11:13)
Dieser Abschnitt beleuchtet das Konzept „Leiden“ aus Sicht des Tierschutzrechts – mit praxisnahen Beispielen, klarer Abgrenzung zu Schmerz und tiefenpsychologischen Hinweisen auf Verhaltensstörungen als Ausdruck chronischer Belastung.
Übergang: Vom Schmerz zum Leiden
- Schmerzen können chronifizieren und in Leiden übergehen.
- Verhaltensänderungen sind oft erste Warnzeichen:
* Rutenhaltung verändert sich * Bewegungsunlust, Hinlegen beim Spaziergang * Vermeidung bestimmter Bewegungen (z. B. Springen ins Auto) * Übersprungshandlungen (z. B. Lecken an erreichbaren Stellen) * Verändertes Kot-/Urinverhalten
Wesensveränderung als Schmerzindikator
- Aggressivität bei vormals freundlichen Tieren → mögliches Schmerzzeichen
- Teilnahmslosigkeit oder Rastlosigkeit
- Kein Durchschlafen, kein Appetit, keine Spielfreude
- „Er ist halt alt“ = Trugschluss → kann Ausdruck von chronischem Leiden sein
Körperliche Folgesymptome bei unbehandeltem Schmerz
- Wachstumsverzögerung bei Jungtieren
- Abmagerung, Rückbildung der Muskulatur
- Schonhaltungen, Lahmheiten, Fellveränderungen
- Gewichtsverlust & Rückzug über längere Zeit
Definition „Leiden“ im Tierschutzrecht
- Juristisch:
> „Leiden sind alle nicht bereits vom Schmerzbegriff erfassten Beeinträchtigungen des Wohlbefindens.“
- Kriterien:
* Dauerhaftigkeit: keine kurze Unannehmlichkeit * Qualität/Intensität: mehr als leichtes Unbehagen * Wesenswidrigkeit: Zustand widerspricht Instinkt/Artverhalten
- Beispiel:
* Tier in zugiger, feuchter Umgebung → Flucht wäre instinktiv, aber Haltung erlaubt kein Entkommen → Leiden
- Stress und Angst gelten unter bestimmten Umständen ebenfalls als Leiden
Verhaltensstörungen als Ausdruck von Leiden
- Keine sichtbare Krankheit – aber abweichendes Verhalten:
* Kreiseln bei Katzen nach jahrelanger Käfighaltung * Apathie trotz stabiler Vitalwerte * Übermäßige Aggression oder Rückzug
- Analogie: Mensch mit Depression erscheint körperlich „gesund“, leidet aber massiv
- Wichtiger Prüfungsaspekt:
* Auch bei fehlender äußerer Verletzung können Tiere massiv leiden
Ursachen von Leiden
- Überforderung: zu viele Reize, wechselnde Umgebungen, Anforderungen ohne Anpassung
- Unterforderung: Monotonie, fehlende Aufgaben, Langeweile
- Nicht artgerechte Haltungsbedingungen: fehlende Rückzugsmöglichkeiten, soziale Isolation, Enge, Reizarmut
- Fehlende Beschäftigung führt zu erlerntem Hilflosigkeitsverhalten
Prüfungsrelevante Unterscheidung
- Schmerz: körperliche/geistige Reaktion auf tatsächliche oder mögliche Gewebeschädigung
- Leiden: anhaltende Beeinträchtigung des Wohlbefindens ohne klare Gewebeschädigung
- Schaden: irreversible körperliche Veränderung (z. B. Verlust eines Auges)
- → Alle drei Begriffe müssen differenziert verstanden und anwendungsbezogen erläutert werden
Zoom-Audio: Schmerz – Leiden – Schaden: Abgrenzung & Prüfungswissen – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 11:23)
Dieser Abschnitt bündelt zentrale Definitionen des Tierschutzrechts: Schmerz, Leiden und Schaden werden juristisch präzise erklärt, voneinander abgegrenzt und durch Fallbeispiele aus der Praxis illustriert. Ergänzt wird das durch eine physiologische Einführung zu Stress als Ursache für Leiden.
Ursachen für Leiden
- Nicht artgerechte Haltung:
* Fehlende Ausstattung, Parasitenbefall → Juckreiz, Kratzen, offene Hautstellen * Schlechte Gruppenzusammenstellung → Jagdverhalten, Dominanz, fehlende Rückzugsmöglichkeiten * Zu hohe Besatzdichte → Stress durch Enge
- Stress als Auslöser für Leiden:
* Normale Reaktion auf Gefahr → kurzfristig sinnvoll * Beispiel: „Hinter jeder Tür steht ein Löwe“ → Dauerstress, Cortisolanstieg, Schlafmangel * Dauerhafter, wiederholter Stress mit hoher Intensität → pathologisch → Leiden * Lernhemmung unter Stress: „Stress ist ein Hemmschuh beim Lernen“
Didaktisches Ziel: Begriffsklärung mit Leben füllen
- Ziel: Statische Begriffe (Schmerz, Leiden, Schaden) mit praktischer Bedeutung verknüpfen
- Dozent fordert: Weiterdenken, eigene Fälle reflektieren
- Beispielhafte Unterscheidung:
* Schmerz = Moment * Leiden = Dauer * Schaden = Resultat
Definition: Schaden
- Schaden ist:
> „Ein Zustand, der sich körperlich oder seelisch zum Schlechteren verändert.“
- Formen:
* Körperlich: z. B. Verletzung, Untergewicht, Gleichgewichtsstörung, Stoffwechselerkrankung * Geistig: z. B. Traumatisierung, dauerhafte Angst * Vorübergehend oder dauerhaft – beides zählt
- Beispiel:
* Unfall → Auto hat physischen Schaden, Mensch hat evtl. seelischen
- Schäden entstehen durch:
* Managementfehler (z. B. falsche Gruppenzusammenstellung) * Unsachgemäßes Handling * Ernährungsmängel (→ Verfettung, Abmagerung, Stoffwechselstörung) * Chronische Erkrankungen
Abgrenzung der Begriffe
| Begriff | Definition | Dauer | Ursache | Beispiel |
|---|---|---|---|---|
| Schmerz | Unangenehme sensorische oder gefühlsmäßige Erfahrung | Kurz bis mittel | Gewebeschädigung real oder möglich | Schnittwunde, Verbrennung |
| Leiden | Anhaltende Beeinträchtigung des Wohlbefindens | Langfristig | Dauerstress, Isolation, Unkontrollierbarkeit | Frieren im zugigen Raum, soziale Vereinsamung |
| Schaden | Irreversible Veränderung (körperlich oder geistig) | Ergebnis | Folgezustand von Schmerz/Leiden | Nervenschaden, chronische Lahmheit, Depression |
- Prüfungsmerksatz:
* Schmerz ist Erfahrung * Leiden ist Beeinträchtigung * Schaden ist Veränderung
Prüfungsbezug und Grenzfälle
- Frage: Ist Stress ein Leiden?
* Antwort: Kommt auf Intensität & Dauer an * Akuter Stress = normal * Dauerstress → Leiden
- Frage: Kann Schmerz ohne sichtbaren Schaden bestehen?
* Ja → z. B. Phantomschmerzen, emotionale Trigger
Tierschutzrechtliche Konsequenz
- Der größte Schaden, den man einem Tier zufügen kann, ist:
> Der Tod
- Tod ist nicht zulässig:
* zur Urlaubsvertretung * aus Platzgründen * wegen Überzahl bei Jungtieren
- → Diese Gründe gelten nicht als „vernünftiger Grund“ i. S. d. § 17 TierSchG
Zoom-Audio: Qualzucht, § 2 TierSchG & Systemkonflikte – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 11:33)
Dieser Abschnitt behandelt rechtliche, politische und praktische Kernfragen des Tierschutzes: Warum bleibt das Qualzuchtverbot oft wirkungslos? Wann ist die Tötung von Tieren strafbar? Welche Verantwortung tragen Tierbetreuende? Und wie lassen sich Tierschutzvorgaben mit anderen Rechtsbereichen wie Bau- und Gefahrenabwehrrecht vereinbaren?
Tötung ohne vernünftigen Grund: Straftat nach § 17 TierSchG
- Tiere dürfen nicht ohne vernünftigen Grund getötet werden.
- Solche Tötungen sind:
* Straftaten nach § 17 TierSchG * Strafbar mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
- Praxisproblem: „Wo kein Kläger, da kein Richter“
* Viele Fälle werden nicht angezeigt, daher keine Ahndung
- Beispiele für nicht zulässige Gründe:
* Urlaub * Überfüllung (Tierheime, Züchter) * Platzmangel
Warum ist das Qualzuchtverbot so schwer durchzusetzen?
- § 11b TierSchG ist:
* juristisch schwammig formuliert * schwer vollziehbar
- Probleme:
* Altes Gutachten (ca. 20 Jahre alt), viele neue Rassen/Zuchtformen fehlen * Umsetzung liegt bei Veterinärämtern, die in Einzelfällen Schäden, Schmerzen, Leiden nachweisen müssen * Das ist aufwendig, langwierig und scheitert oft an Ressourcen und Beweislast
- Folge: Qualzuchten existieren weiter, trotz theoretischem Verbot
Verhaltensstörungen als Ausdruck von Leiden und Schaden
- Stereotypien:
* Wiederholte, sinnentleerte Bewegungsmuster (z. B. Tiger läuft im Käfig im Kreis) * Weben bei Elefanten, Grabversuche bei Mäusen, Kreiseln bei Katzen
- Selbst- und fremdschädigendes Verhalten
- Erzwungenes Nichtverhalten:
* Apathie, Rückzug, scheinbare Teilnahmslosigkeit * Wird oft als „normal“ (z. B. Alter) fehlinterpretiert
- Verhaltensstörungen sind:
* Symptom für Leiden * können selbst Schaden darstellen * → fließender Übergang zwischen Leiden und Schaden
§ 2 TierSchG: Pflichten von Halter und Betreuer
- Beide sind gleich verantwortlich, wenn Betreuung übernommen wurde:
* artgerechte Ernährung * Pflege & Gesundheitskontrolle * Unterbringung nach Tierschutz-Normen
- Auch Betreuer (Pension, Tagesstätte, Urlaubsbetreuung) sind rechtlich pflichtig
- Veterinäramt kann Maßnahmen ergreifen:
* Fristsetzung zur Nachbesserung * Tierarztbesuch anordnen * Erwerb von Kenntnissen & Fähigkeiten verlangen
- Beispielpflichten:
* Fellpflege * Saubere Unterkunft nach Tierschutz-Hundeverordnung oder TVT-Merkblatt * Bewegung & Beschäftigung
Bewegung als Gesundheitsfaktor
- Bewegung ist für Tiere essentiell, um Lebensvorgänge zu regulieren (z. B. Lymphfluss)
- Fehlende Bewegung → Risiko für:
* Schmerzen * Leiden * Schäden
- Daher gesetzlich vorgeschrieben: „ausreichend artgemäße Bewegung“
Konfliktlinien im System: Tierschutz vs. Gefahrenabwehr vs. Bauordnung
- Beispiel: Freilaufverbot in Schleswig-Holstein
* Tierschutz: Hunde brauchen Freilauf * Gefahrenabwehr (Innenministerium): Menschenschutz geht vor * → Widerspruch im System
- Weitere Konflikte:
* Tierschutz will offene, bewegungsfreundliche Räume * Bauordnung, Denkmalschutz & Brandschutz setzen enge Grenzen
- Fazit: Tierhalter*innen und Betreiber*innen müssen oft unvereinbare Vorgaben gleichzeitig erfüllen
Prüfungsrelevante Kernaussagen
- Tötung ohne vernünftigen Grund = Straftat
- § 11b (Qualzuchtverbot) scheitert an Vollzug & Nachweislast
- Verhaltensstörungen = Indikator für Leiden/Schaden
- § 2 gilt auch für Betreuer
- Bewegung ist gesetzlich gefordert – nicht optional
- Systemische Zielkonflikte zwischen Tierschutz & anderen Rechtsbereichen sind real
Zoom-Audio: Tierpension, § 2 & § 3 TierSchG, Tierschutzhundeverordnung – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 11:43)
Dieses Transkript liefert eine juristisch und praktisch verdichtete Zusammenstellung zentraler Inhalte aus dem Tierschutzgesetz. Fokus liegt auf: Betreuungspflichten (§ 2), strukturellen Grauzonen in Tierpensionen, systemischen Zielkonflikten, sowie Verboten tierschutzwidriger Praktiken nach § 3 TierSchG und der Tierschutzhundeverordnung.
Bewegungseinschränkung als tierschutzrelevanter Mangel
- Fehlende Freilaufmöglichkeiten (nur Grundstück, Laufleine, Hundeplatz) = Einschränkung
- Tierschutz verlangt: artgemäße Bewegungsmöglichkeit (vgl. TVT-Merkblätter)
§ 2 TierSchG: Tierhalter & Betreuer – gleiche Pflichten
- Prüfung fragt nicht nach Gesetzestext, sondern: Wer trägt welche Verantwortung?
- Halter und Betreuer sind gleichwertig in der Pflicht
- Typische Fehler:
* „Ist ja nur zur Pflege“ → falsche Fütterung, keine Pflege → nicht zulässig * „Wird eh bald abgeholt“ → keine Ausrede
Tierpension: rechtliche Grauzone & Prüfungsrelevanz
- Keine klare Obergrenze für Tiere in Pension
- Ab ca. 10 Tieren → „gewerblicher Charakter“ möglich → Erlaubnispflichtig nach § 11 TierSchG
- Kombination Zucht + Pension problematisch (z. B. Hygienerisiken)
- Separate Genehmigung notwendig (eigene Tätigkeit!)
- Vorschläge:
* 1 Betreuer auf 5 Tiere (z. B. Frankfurt) * Sachkunde ggf. nur gegenüber Betreiber, nicht Veterinäramt
- Übergangsvorschriften sind zu erwarten, ggf. „schleichende Einführung“
§ 3 TierSchG: Verbotene Handlungen
a) Überforderung durch übersteigerte Leistungen
- Tiere dürfen nicht zu Leistungen gezwungen werden, denen sie offensichtlich nicht gewachsen sind
- Häufigster Fehler:
* Ständige Gruppenwechsel ohne Vorbereitung * Sozialisierungsdefizite → Überforderung
- Selten: Doping bei Tieren
b) Aussetzen & Zurücklassen
- Kartons vor Tierheimen
- Freilassung im Wald, an Autobahnen
- = Verstoß gegen § 3 Nr. 3 TierSchG
c) Ausbildung unter Schmerzen, Leiden, Schäden
- „Erheblich“ wurde aus der neuen Tierschutzhundeverordnung gestrichen
* Juristisch: Alles Relevante ist „erheblich“ – keine Intensitätsgrenze mehr
- Teletaktgeräte:
* Keine Bauartprüfung in Deutschland * Strafreiz muss innerhalb 0,5–1 Sekunde erfolgen → praktisch unmöglich * → Einordnung durch TVT: tierschutzwidrig
d) Schaustellung, Filmdressur & Schärfenanreize
- Tiere durch Hunger zum Wasser/Futter laufen lassen (Film) = verboten
- Ausbildung zur Aggression gegenüber Artgenossen (z. B. bei Kampfhunden) = verboten
- Ausbildung mit nachteiligen Folgen für das Tier selbst = unzulässig
e) Verbotene Fütterung
- Zwangsfütterung nur bei medizinischer Notwendigkeit durch Tierarzt erlaubt
- Verboten:
* Gekochte Geflügelknochen → splittern * Reine Knochenfütterung → Verstopfungsgefahr * Schmerz-, leid- oder schadensverursachende Nahrung
Prüfungsrelevanz und didaktischer Fokus
- Prüfung verlangt Fallverständnis, nicht Paragrafenzitation
- Relevante Punkte:
* Betreuung = Pflicht, auch bei „nur Pflege“ * Kombination von Tätigkeiten (Zucht & Pension) = genehmigungspflichtig * Vermeidung tierschutzwidriger Ausbildungsmethoden * Subjektive Belastung des Tieres entscheidet – nicht die Absicht des Menschen
Zoom-Audio: Tierschutzgerechtes Töten, Zwangsfütterung, Schädlingsbekämpfung – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 11:53)
Knochenfütterung: Akzeptanz und Risiko
- Knochen sind:
* gern gefressene Beschäftigungsmittel * kulturell tief verankert (z. B. Symbolik, Verpackungen)
- Aber: Gefahren durch falsche Darreichungsform:
* z. B. gekochte Knochen → splittern, bilden leimartige Massen → Darmverschluss
- Prüfungsrelevant:
* Werden Knochen gern gefressen? → Ja, wenn geeignete Form * Gibt es Risiken? → Ja, bei ungeeigneter Form
2. Tierschutzwidriges Zubehör: Stellungnahmen & Praxis
- TVT (Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz) gibt klare Empfehlungen
- Beispiele für tierschutzwidriges Zubehör:
* Unsichtbare Zäune * Wellstopp-Halsbänder: unterdrücken Atmung & Verhalten → keine Therapie, sondern Problemverschiebung
- Empfehlung:
* Stellungnahmen und Merkblätter konsultieren * Zubehör immer unter dem Aspekt der Verhaltensgerechtigkeit prüfen
Tötung von Tieren – Voraussetzungen & Ablauf
a) Rechtlicher Rahmen
- Jedes Töten eines Wirbeltieres (z. B. Hund, Katze) ist nur zulässig bei:
* Vorheriger Betäubung * Vermeidung von unnötigen Schmerzen
- Nur Personen mit:
* Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrung * → i. d. R. Tierärzte
- Ausnahmefälle (landwirtschaftliche Nutztiere): Sachkundiger nach § 4 TierSchG
b) Ablauf einer fachgerechten Euthanasie
- Zwei-Schritte-Verfahren:
1. Tiefe, allgemeine Betäubung (→ Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit) 2. Tötung (z. B. durch Überdosierung eines Narkotikums)
- Prüfungsmerkmal: Tod muss innerhalb der Betäubung eintreten
- Ziel: keine Schmerzempfindung beim Sterben
c) Wann ist Euthanasie zulässig?
- Tier leidet unter nicht behandelbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden
- Ein Weiterleben wäre:
* nur mit langwieriger, schmerzhafter Therapie möglich * oder mit permanentem Leid verbunden
- Entscheidung liegt beim Tierarzt
d) Tierhalter und Nottötung
- Bei Hunden und Katzen → Tierarzt kontaktieren
- „Nicht transportfähig“ wird nicht akzeptiert – Zugang zum Tierarzt muss organisiert werden
Schädlingsbekämpfung unter dem Tierschutzgesetz
- Schädlinge sind:
* Gesundheitsgefährdung (Überträger, Kontaminierer) * Gefahr für gehaltene Tiere (z. B. Rattenangriffe nachts)
- ABER:
* Auch bei Schädlingsbekämpfung gilt das Tierschutzgesetz * Nur unvermeidbare Schmerzen zulässig * Auch Schädlinge sind Tiere – dürfen nicht unnötig leiden
Prüfungsrelevante Kernsätze
- Knochen: Ja, aber roh & geeignet – sonst Gesundheitsgefahr
- Zubehör: Funktional ≠ tierschutzkonform – Verhalten muss lösungsorientiert geführt werden
- Tod nur unter Betäubung und ohne Wahrnehmung
- Tierarzt = erste Instanz für Euthanasie
- Auch Ratten haben Anspruch auf „minimales Leid“
Zoom-Audio: Nottötung durch Jäger, Kopieren, § 11-Erlaubnis – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 12:43)
Sonderfall: Nottötung durch Jäger
- Ausgangsfrage: Darf ein Jäger seinen eigenen Hund töten, um Leid zu verkürzen?
- Grundsätzlich: Nein – für Haustiere gelten Tierschutzgesetze
- Ausnahme möglich:
* Bei schwerster Verletzung während der Jagd (z. B. Wirbelsäulenbruch) * Transport wäre mit mehr Leid verbunden als sofortige Tötung * Waffe muss geeignet, Tötung sachkundig und sofort wirksam sein * Nachweispflicht im Konfliktfall
- Aussage eines Teilnehmers (Jäger): Aus Liebe zum Tier immer Gang zum Tierarzt → auch in Drückjagd-Situationen
Eingriffe an Tieren – § 6 TierSchG
- Mit Schmerzen verbundene Eingriffe nur mit:
* Betäubung * Tierärztlicher Ausführung
- Verboten: vollständige oder teilweise Amputationen ohne medizinische Indikation
* Beispiele: Kopieren von Ohren, Schwanz, Daumenkrallen * Ziel: Veränderung des Erscheinungsbildes = nicht zulässig
- Historie:
* Seit 1987: Verbot Ohren-Kopieren * Seit 1998: Verbot Schwanz- und Krallenamputation
- Ausnahme:
* Medizinische Notwendigkeit → z. B. Amputation zur Lebensrettung * Beispiel: Rettung des Wohlbefindens durch chirurgische Maßnahme * Auch Kastration zählt juristisch als Amputation → erlaubt bei medizinischer Indikation oder zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung
§ 11 TierSchG – Erlaubnispflichtige Tätigkeiten
- Tätigkeiten mit Tieren, die eine behördliche Erlaubnis erfordern:
* z. B. Haltung von Tieren für Dritte in Tierheimen oder tierheimähnlichen Einrichtungen
- Diskussionspunkt: Was gilt als „tierheimähnliche Einrichtung“?
* Beispiel: Pflegestellen * Tiere werden im Auftrag eines Tierheims privat untergebracht * Futter- und Tierarztkosten trägt das Tierheim * → Genehmigungspflicht nach § 11 möglich
- Dozent betont:
* Keine klare gesetzliche Definition * Aber: Verantwortung, Zahl der Tiere, Dauer → entscheidend für Erlaubnispflicht
Prüfungsrelevante Klarstellungen
- § 5: Schmerzen = immer Betäubung + tierärztliche Durchführung
- § 6: Kopieren = verboten (außer für Jagdhunde in Ausnahmefällen beim Welpen)
- § 11: Tätigkeiten für Dritte mit Tieren = immer prüfungsrelevant, Erlaubnispflicht genau abwägen
Zoom-Audio: Nottötung durch Jäger, Kopieren, § 11-Erlaubnis – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 12:43)
Sonderfall: Nottötung durch Jäger
- Ausgangsfrage: Darf ein Jäger seinen eigenen Hund töten, um Leid zu verkürzen?
- Grundsätzlich: Nein – für Haustiere gelten Tierschutzgesetze
- Ausnahme möglich:
* Bei schwerster Verletzung während der Jagd (z. B. Wirbelsäulenbruch) * Transport wäre mit mehr Leid verbunden als sofortige Tötung * Waffe muss geeignet, Tötung sachkundig und sofort wirksam sein * Nachweispflicht im Konfliktfall
- Aussage eines Teilnehmers (Jäger): Aus Liebe zum Tier immer Gang zum Tierarzt → auch in Drückjagd-Situationen
Eingriffe an Tieren – § 6 TierSchG
- Mit Schmerzen verbundene Eingriffe nur mit:
* Betäubung * Tierärztlicher Ausführung
- Verboten: vollständige oder teilweise Amputationen ohne medizinische Indikation
* Beispiele: Kopieren von Ohren, Schwanz, Daumenkrallen * Ziel: Veränderung des Erscheinungsbildes = nicht zulässig
- Historie:
* Seit 1987: Verbot Ohren-Kopieren * Seit 1998: Verbot Schwanz- und Krallenamputation
- Ausnahme:
* Medizinische Notwendigkeit → z. B. Amputation zur Lebensrettung * Beispiel: Rettung des Wohlbefindens durch chirurgische Maßnahme * Auch Kastration zählt juristisch als Amputation → erlaubt bei medizinischer Indikation oder zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung
§ 11 TierSchG – Erlaubnispflichtige Tätigkeiten
- Tätigkeiten mit Tieren, die eine behördliche Erlaubnis erfordern:
* z. B. Haltung von Tieren für Dritte in Tierheimen oder tierheimähnlichen Einrichtungen
- Diskussionspunkt: Was gilt als „tierheimähnliche Einrichtung“?
* Beispiel: Pflegestellen * Tiere werden im Auftrag eines Tierheims privat untergebracht * Futter- und Tierarztkosten trägt das Tierheim * → Genehmigungspflicht nach § 11 möglich
- Dozent betont:
* Keine klare gesetzliche Definition * Aber: Verantwortung, Zahl der Tiere, Dauer → entscheidend für Erlaubnispflicht
Prüfungsrelevante Klarstellungen
- § 5: Schmerzen = immer Betäubung + tierärztliche Durchführung
- § 6: Kopieren = verboten (außer für Jagdhunde in Ausnahmefällen beim Welpen)
- § 11: Tätigkeiten für Dritte mit Tieren = immer prüfungsrelevant, Erlaubnispflicht genau abwägen
Zoom-Audio: § 11 TierSchG – Auslandstierschutz, Pflegestellen, Plattformen (30.06.2025, 12:53)
Tierheim oder tierheimähnlich?
- Erlaubnispflicht nach § 11 TierSchG greift bei:
* Haltung von Tieren für Dritte in **tierheimähnlicher Struktur** * auch bei **Pflegestellen**, wenn: * mehrere Tiere betreut werden * regelmäßig aufgenommen und weitervermittelt wird * Futter- und Tierarztkosten vom Verein übernommen werden
- Keine feste Zahlengrenze im Gesetz oder der Verwaltungsvorschrift:
* **Theoretisch ab dem ersten Tier** * Praktisch wird Erlaubnispflicht **bei steigender Tierzahl und Organisation** angenommen
- Empfehlung: **Einzelfallprüfung mit Veterinäramt**
Auslandstierschutz: Klarstellung durch Gesetzesänderung 2013
- Wer **Wirbeltiere (außer Nutztiere)**:
* **einführt oder verbringt**, oder * **vermittelt**, wenn sie zur Weitergabe bestimmt sind, * **gegen Entgelt oder andere Gegenleistung** → **braucht eine Erlaubnis**
- Auch relevant:
* Bereits bei einem Tier, wenn **Wiederholungsabsicht oder Struktur erkennbar** * Keine Differenzierung mehr zwischen Hobby, Spende, Unkostenbeitrag etc.
- Typische Prüfungsformulierung:
> „Wer Wirbeltiere, die keine Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung in das Inland verbringt oder einführt …“
Gewerbsmäßigkeit: Keine Flucht in Kleinstbeträge
- Einnahmegrenze von **2.000 €/Jahr** dient als **Orientierung** (nicht Ausschluss!)
- Auch bei mehreren „Mini-Tätigkeiten“ (z. B. 1.995 € aus Hundepension, 1.995 € aus Handel …):
* → **Gesamtschau der Tätigkeit** * Summe = **gewerbsmäßige Struktur**
- Beispiel:
* „Gemischtwarenladen“ aus Hundepension, Zucht, Training, Vermittlung * Auch wenn jede Sparte < 2.000 €, ist Gesamtheit **erlaubnispflichtig**
- Züchtergemeinschaften (Ehepartner etc.):
* Aufteilung auf verschiedene Namen schützt **nicht vor Einstufung als gewerbsmäßig**
Plattformen & private Vermittlung
- Privatpersonen, die über Online-Plattformen regelmäßig Hunde/Katzen aufnehmen und weitergeben:
* → ebenfalls **erlaubnispflichtig**, wenn Wiederholungsabsicht + Einnahmen erkennbar
- Steuerliche Geltendmachung, Spenden oder „Freizeitbeschäftigung“ sind **irrelevant**, wenn:
* Tiere **nicht dauerhaft im eigenen Haushalt verbleiben**
Empfehlung des Dozenten
- **Transparente Kommunikation mit dem Veterinäramt**
* Frühzeitig ansprechen * Sachverhalt schildern * Antwort notieren + per E-Mail dokumentieren * Beispieltext: > „Vielen Dank für das freundliche Gespräch. Sie haben mir mitgeteilt, dass unter den gegebenen Voraussetzungen keine Erlaubnis erforderlich ist …“
Sanktionen bei Verstoß
- **Bußgelder** im Bereich von **20.000–30.000 €** möglich
- Inklusive:
* Tätigkeitsuntersagung * Schließung der Einrichtung
- Besonders kritisch:
* Erstkontakt durch Anzeige oder Beschwerde * Keine vorherige Meldung → **negatives Licht**
Weitere erlaubnispflichtige Tätigkeiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 1–8 TierSchG)
- Zucht, Haltung, Handel, Ausstellung
- Ausbildung von Hunden (auch durch Anleiten der Halter)
- Bereitstellung von Tieren für Dritte
Zoom-Audio: Gewerbsmäßiges Halten, Tierheime vs. Pensionen, Betreuung – Sachkundelehrgang § 11 TierSchG (30.06.2025, 13:03)
Tierheime vs. Tierpensionen
- **Tierheime**:
* Dauerhaft angelegte Einrichtungen * Aufnahme & Pflege v. Fund-, Abgabe-, Verwahr- und sichergestellten Tieren * Oft fremdbestimmt (Behörden, Fundtiere, etc.)
- **Tierpensionen**:
* Vorübergehende oder dauerhafte **Unterbringung von Tieren Dritter** * Gewerbliche Struktur * Bedarf eigener Erlaubnis (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 bzw. 8a) * Kombination mit Tierheim: gewerbsmäßiges Halten **zusätzlich beantragen**
- Hinweis: Viele Tierheime bieten zusätzlich **Urlaubsbetreuung** an → gewerbsmäßiges Halten beachten!
Definition „gewerbsmäßig“
- Begriff stammt aus dem Tierschutzgesetz (nicht Steuerrecht)
- Gewerbsmäßig handelt, wer:
* selbstständig tätig ist * planmäßig und wiederholt agiert * mit der **Absicht der Gewinnerzielung**
- Kriterien aus Verwaltungsvorschrift (nicht prüfungsrelevant, aber relevant für Praxis!):
* Einnahmeabsicht ≥ 2.000 €/Jahr * Planmäßigkeit und Wiederholung * Tierzahlen und Absatzmengen als Orientierungsgrößen * → **Einzelfallentscheidung durch Veterinäramt**
Betreuung = Halten? Uneinigkeit in Behörden
- **Betreuung** (z. B. Hundesitting mobil/stationär):
* Bei **Gewinnerzielung** → rechtlich = gewerbsmäßiges **Halten** * Aber: **unterschiedliche Praxis** der Veterinärämter * mobil = keine Erlaubnis? * stationär = Erlaubnispflicht? * über Nacht = anders als tagsüber?
- Empfehlung:
* Rücksprache mit Veterinäramt suchen * Aussage schriftlich oder per E-Mail dokumentieren! * Beispiel: > „Sie sagten am 30.06.2025, dass bei meiner Tätigkeit keine Erlaubnis nach § 11 erforderlich ist …“
§ 11 als „Weiterentwicklung“ von § 2 TierSchG
- § 2: Anforderungen an Tierhalter allgemein:
* Ernährung, Pflege, Unterbringung, Bewegung, Sicherheit
- § 11: Wenn Haltung/Beschäftigung mit Tieren **gewerbsmäßig oder in größerem Umfang** erfolgt:
* Dann **Erlaubnispflicht** * **Kontrolle vor Ort** durch Veterinäramt * Nachweispflichten, Sachkundenachweis, bauliche Anforderungen etc.
Halterbegriff (juristisch präzise)
- Halter ist:
* Jede natürliche oder juristische Person * die **ständig oder vorübergehend** die tatsächliche Obhut hat
- → Eigentum ist **nicht** entscheidend!
- Auch:
* Pensionsinhaber, Tiertransporteure, mobile Betreuer gelten als **Halter im weiteren Sinne** * → **Pflichten gemäß § 2 & § 11 TierSchG**
6. Prüfungsrelevanz & Strategie
- Nicht alle Behörden arbeiten einheitlich
- Manche ignorieren Betreuungsformen als erlaubnispflichtig
- Wichtig: **eigene Dokumentation**, um spätere Haftungsrisiken zu minimieren
- Verweis auf:
* Moritz/Felde (Kommentar zum TierSchG), Rn. 5, § 11: Halten = auch kurzfristige Betreuung
Zoom-Audio: Änderungen, Abgabeverbot, Qualzucht – § 11 TierSchG (30.06.2025, 13:33)
Änderungen der Voraussetzungen – Meldepflicht
- **Tätigkeitsbeginn nur nach Erlaubniserteilung** erlaubt!
* Verstoß → **Untersagung** der Tätigkeit oder **Schließung der Räume**
- Änderungen sofort mitteilen – z. B.:
* Umzug (auch innerhalb desselben Straßenzugs) * Wechsel der verantwortlichen Person * Erweiterung der Tierzahl (z. B. von 6 auf 12 Katzen) * Wechsel der Tierarten (z. B. Hunde statt Katzen)
- Begründung:
* Die Erlaubnis ist **konkret gebunden** an: * die Räumlichkeiten * die verantwortlichen Personen * die Tierarten & -zahlen
- Rechtsfolgen:
* **Erlöschen der Erlaubnis**, wenn Änderungen nicht gemeldet werden * **Neubeantragung** kann erforderlich sein
- Prüfungsrelevant: Begriff „**sofort**“ – keine 4 Wochen oder Übergangsfrist!
Abgabe nur an Personen ab 16 Jahren
- Gilt für **alle Wirbeltiere** (nicht nur gewerblicher Handel)
- Abgabe nur an Personen ab **vollendetem 16. Lebensjahr**
- Hinweis:
* Rechtlich bindend ist das 16. Lebensjahr * In der Praxis oft höhere Altersgrenzen (18 oder 21), z. B. bei Zuchtverträgen
- Prüfungsmerkregel: **16 merken**!
Qualzucht – Definition & Konsequenzen
- **Verboten** gemäß § 11b TierSchG
- Qualzucht liegt vor, wenn:
* Tieren oder ihren Nachkommen **Körperteile oder Organe fehlen, untauglich sind oder umgestaltet** * daraus **Schmerzen, Leiden oder Schäden** entstehen
- Beispiele:
* Kurzköpfige Hunde mit Atemnot (z. B. Französische Bulldogge) * Tiere mit Bewegungseinschränkungen
- Maßnahmen:
* **Zuchtverbot** durch Veterinäramt * ggf. **Unfruchtbarmachung** (Kastration)
Erweiterte Qualzuchtdefinition: Verhalten & Genetik
- Tierschutz bezieht sich auch auf:
* **Verhaltensstörungen** (nicht nur sichtbare Merkmale) * **Erbliche Belastungen**, die psychisches Leid verursachen * Beispiel: * Sozialunverträglichkeit, Stereotypien mit genetischer Ursache
- Genetische Fixierung auf ein Merkmal (z. B. Fellfarbe) kann **andere genetische Defekte einschließen**
* z. B. Stoffwechselstörungen, Fehlbildungen
- Wichtig: Nicht nur das Sichtbare zählt – auch **innere Schäden sind tierschutzrelevant**
Prüfungsrelevante Praxisfragen
- „Wie gehen Sie in der Betreuung mit kurzköpfigen Hunden um?“
- „Worauf achten Sie bei der Zucht bezüglich kurzer Nasen, Überhitzung?“
- Merke:
* Tierschutz umfasst sowohl: * **körperliche Symptome** * **psychische Symptome** * beides kann Erlaubnisauflagen oder Zuchtverbote begründen
Zoom-Audio: Qualzucht, Brachycephalie, genetisches Tierleid – § 11 TierSchG (30.06.2025, 13:43)
Definition Qualzucht
Qualzucht liegt gemäß § 11b TierSchG vor, wenn Tieren **Körperteile oder Organe fehlen, untauglich oder umgestaltet sind**, oder **Verhaltensstörungen** auftreten – **und** dadurch **Schmerzen, Leiden oder Schäden** entstehen.
Zwei zentrale Prüfmerkmale:
- **Körperliche Veränderungen** (z. B. deformierte Schädel, fehlende Tasthaare)
- **Verhaltensstörungen** mit genetischer Ursache (z. B. Stereotypien)
Beispiele für Qualzucht
Hunde:
- **Brachycephalie (Kurzköpfigkeit)**:
* Verkürzte Oberkiefer, enge Nasenlöcher, verlängertes Gaumensegel * Folgen: Atemnot, Überhitzung, Schnaufen, kollabierender Atemtrakt * Reduzierte Nasenstruktur = eingeschränkte "Klimaanlage" des Körpers * Vergleich: * Normale Hundenase ≈ Fußballfeld (Oberfläche für Luftbefeuchtung) * Kurznase ≈ Tischplatte → massive Reduktion der Kühlfunktion
- **Faltenbildung (z. B. Shar-Pei)**:
* Ursprung: robuste Gebrauchshunde * Folge durch Überzüchtung: Hautfalten als Brutstätte für Keime, Juckreiz, Entzündungen * Ausdrucksverhalten gestört → Missverständnisse mit Artgenossen
- **Merle-Syndrom**:
* Pigmentmangel → Augenmissbildungen, Blindheit, Taubheit
- **Dilute-Gen**:
* Kann mit Haarausfall, Hauterkrankungen und geschwächter Immunabwehr einhergehen
Katzen:
- **Nacktkatzen (z. B. Sphinx)**:
* Fehlen der Tasthaare → Verlust von Orientierungsfähigkeit
- **Kängurukatzen**:
* Zucht auf verkürzte Vorderbeine → eingeschränktes Sprungverhalten
- **Perserkatzen**:
* Verstopfte Tränen-Nasenkanäle → lebenslange Augensalbung nötig
- **Faltohrkatzen (z. B. Scottish Fold)**:
* Verformte Knorpelstruktur → oft kombiniert mit Skelettdeformationen
- **Haarlose Tiere**:
* Thermoregulation gestört, erhöhte Hautanfälligkeit
Spätfolgen & Inzuchtproblematik
- Manche genetische Defekte zeigen sich **erst im Erwachsenenalter**
- Beispiel: **Hüftgelenksdysplasie**
* Fehlstellung erst spät sichtbar, aber extrem schmerzhaft
- Teils **extreme Inzuchtgrade**:
* → Verlust an Vitalität, Immunabwehr, arteigenem Verhalten
Züchterpflichten
- Zucht darf nur erfolgen, wenn:
* die **Elterntiere auf rassetypische Defekte untersucht** wurden * **Problemmerkmale bekannt** sind * keine tierschutzwidrigen Eigenschaften vererbt werden
- Merkblatt Nr. 141 (Brachycephalie) beachten – Pflichtlektüre für Züchter
- Jeder Züchter ist verantwortlich für:
* Gesundheitszustand * Ausdrucksverhalten * langfristige Lebensqualität der Tiere
Zielsetzung der Zucht (aus Tierschutzsicht)
- Zucht soll **keine Marktanpassung**, sondern **Verbesserung** der Art sein
- Kriterien:
* Vitalität * Schmerzfreiheit * normales Verhalten & Kommunikation
- Ablehnung des „Kindchen-Schemas“ als Zuchtkriterium
Zoom-Audio: Wirbelsäule, Schwanzdefekte, Bewegung & EU-Heimtierausweis – § 11 TierSchG (30.06.2025, 13:53)
Weitere Qualzuchtmerkmale
- **Schädelanatomie (z. B. Mops, Perser)**:
* Runder Kopf, große Augen, kurzer Kiefer, deformierte Nase & Gaumensegel * → führen zu **chronischem Leiden**, v. a. Atemnot & Fütterungsproblemen
- **Kurze Gliedmaßen (z. B. Dackel, Corgi)**:
* Gefahr von **Bandscheibenvorfällen** (v. a. bei genetisch bedingter Chondrodysplasie) * Schmerzen meist ab mittlerem Alter
- **Schwanzverkürzung** (z. B. bei Bulldoggen, Boston Terrier):
* Teils genetisch veranlagt, teils durch Zucht auf stumpfe Ruten * In schweren Fällen: * **Innenwachstum des Schwanzes in den Enddarmbereich** * Folge: Schmerzen, Probleme beim Kotabsatz
- **Fellproblematik**:
* Übermäßige oder fehlende Behaarung führt zu: * eingeschränkter Thermoregulation * erhöhtem Pflegeaufwand * Hautproblemen * → Hinweis auf **Merkblatt Nr. 141** („Brachycephalie und Qualzucht“)
Gesetzliche Grauzone: EU-Heimtierausweis
- Bei qualzuchtbedingten Veränderungen (z. B. bei Reiserouten) fehlt gesetzliche Handhabe
- Es besteht **eine Lücke im EU-Heimtierausweis-System**:
* Tierschutzaspekte sind dort **nicht explizit geregelt** * Trotz TierSchG: keine systematische Kennzeichnung von Qualzuchtmerkmalen
- Diskussion im Vortrag vertagt („spreche ich gleich noch dazu“) – wichtig für **Zukunftsregulierung**
Bewegung als Tierschutzkriterium
- Zitat:
> „Das Schlimmste ist keine Bewegung. Das ist das Schlimmste überhaupt.“
- Implizite Forderung:
* Tiere müssen in der Lage sein, **sich normal zu bewegen** * Bewegungsverhinderung = massiver Tierschutzverstoß
Abschluss des Abschnitts
- Pause bis 14:05 Uhr angekündigt
- Danach: Themen **Kennzeichnungspflicht** und evtl. **Budgetregelungen**
Zoom-Audio: Veterinäramt, Betretungsrechte & Hygiene – § 11 TierSchG (30.06.2025, 14:03)
1. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 16 TierSchG)
- Betriebe unterliegen einer **gesetzlich verankerten Auskunfts- und Unterstützungspflicht**
- Verpflichtung zur:
* **Erteilung relevanter Auskünfte** auf Anfrage * **Vorführung von Tieren** * **Einsicht in geschäftliche Unterlagen** * **Zugang zu Räumen und Behältnissen**, in denen Tiere gehalten werden
2. Betretungsrechte des Veterinäramts
- Veterinärämter dürfen:
* **Grundstücke, Geschäftsräume und Transportmittel** tagsüber ohne Voranmeldung betreten * **Wirtschaftsgebäude** besichtigen * auch ohne ausdrückliche Genehmigung, wenn gesetzlich gedeckt
- **In dringenden Fällen** (§ 16 Abs. 2a TierSchG):
* **Betretung auch nachts, an Feiertagen und Wochenenden** * auch **Wohnräume**, wenn **Gefahr für Tiere** besteht * teils ohne richterlichen Beschluss – wird aber zur Absicherung häufig eingeholt
3. Kontrollrealität – Landwirtschaft vs. Tierschutz
- In landwirtschaftlichen Betrieben:
* **Durchschnittliche Kontrolldichte sehr gering** (ca. alle 20–25 Jahre) * Ursachen: * Mangel an Personal * priorisierte Risikobetriebe
- Kontraste:
* Bei Tiertransporten oder Tierschutzfällen **häufigere Kontrollen** * Relevanz von **Risikofaktoren, Vorverstößen oder Haltungsform**
4. Animal Hoarding & Zugriffsrecht
- **Animal Hoarding nimmt zu**
* Fälle mit 90+ Katzen oder 50+ Hunden in Wohnungen
- Tierhalter verweigern oft Auskunft („Habe keine Tiere“)
- Veterinäramt darf auch ohne richterliche Anordnung:
* **Zugriff auf Grundstücke und Räume** * besonders bei **Gefahr im Verzug**
5. Tierhalterinformation (Empfehlung)
- Gesetzlich vorgeschrieben **nur für den gewerblichen Handel**
- Empfehlung:
* Auch **Züchter und Tierheime** sollten schriftliche Hinweise mitgeben * Inhalt: Haltungsempfehlungen, Gesundheitsaspekte, Verhalten * kein Prüfungsstoff, aber **Best Practice**
6. Einstieg in das Thema Hygiene
Zielsetzung
- Fokus: **Infektionskrankheiten**
- Ziel: Übertragung durch **Hygienemaßnahmen verhindern**, Leben retten
Krankheitserreger: Vier Gruppen
- **Viren**:
* Tollwut, Parvovirose, Staupe, Herpes
- **Bakterien**:
* Leptospiren (Hunde) * Mykoplasmen (bei Katzen relevant)
- **Pilze**:
* Mikrosporum (v. a. bei Katzen aus warmen Regionen) * latente Träger → Übertragung auf Menschen möglich
- **Parasiten** (folgt im nächsten Abschnitt?)
Praxisrisiko: Hautpilze
- Tiere oft symptomfrei – besitzen Antikörper
- Menschen (z. B. neue Halter:innen) können dennoch erkranken
- Besonders kritisch bei Berufen mit Hautkontakt (z. B. Ergotherapie)
